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8C_453/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Social Assistance Delay Complaint

Geschäftsnummer 8C_453/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich, which concerned a complaint they filed regarding social assistance and alleged procedural delays or refusals. The complainant's initial appeal against a decision by the Zurich District Council was dismissed because the grievance, relating to procedural delays or refusals, was considered inadmissible since it was filed after the issuance of the desired decision. The individual's request for free legal proceedings was also denied, and they were required to pay a court advance, which they eventually did, allowing the process to continue. However, the case revolved around the complainant extending their arguments beyond the scope of the current proceedings, failing to demonstrate how their constitutional rights were violated by the previous court's actions. Consequently, their appeal was deemed inadequately justified and procedurally excessive, leading to its dismissal by the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Social Assistance Delay Complaint: The complainant's initial appeal against a decision by the Zurich District Council was dismissed because the grievance, relating to procedural delays or refusals, was considered inadmissible since it was filed after the issuance of the desired decision. The individual's request for free legal proceedings was also denied, and they were required to pay a court advance, which they eventually did, allowing the process to continue. However, the case revolved around the complainant extending their arguments beyond the scope of the current proceedings, failing to demonstrate how their constitutional rights were violated by the previous court's actions. Consequently, their appeal was deemed inadequately justified and procedurally excessive, leading to its dismissal by the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe verfassungsrechtliche Rüge sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit ungenügend begründete Rüge vereinfachtes Verfahren Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure based on this article.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited in the reasoning as a basis for declaring the appeal inadmissible due to querulous conduct, which supports the decision under Art. 108 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision.

Art. 66 Abs. 3 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_453/2022

Urteil vom 12. Dezember 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2022 (VB.2022.00036).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. Juli 2022 gegen das A.________ am 9. Juni 2022 ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2022,

in die Verfügung vom 18. August 2022, mit welcher das beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist angehalten wurde,

in die Eingabe von A.________ vom 12. September 2022, mit welcher dieser um ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 18. August 2022 ersuchte,

in die diesbezüglich abschlägige Antwort vom 15. September 2022, mit welcher für die Leistung des Kostenvorschusses jedoch Ratenzahlungen gewährt wurden,

in die eingegangenen Zahlungen und die weitere Korrespondenz,

in Erwägung,

dass, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht und vollständig einbezahlt wurde, der Prozess fortzuführen ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen in Anwendung kantonalen Rechts ergangene Urteile richten (vorbehältlich der Verletzung einfachen Bundesrechts; s. Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 BGG ), anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte durch das Urteil verletzt sein sollen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2; 133 IV 286 E. 1.4 und 123 V 335),

dass diesen Begründungsanforderungen innert der gemäss Art. 47 Abs. 2 BGG nicht erstreckbaren, gemäss Art. 44-48 und 100 Abs. 1 BGG am 11. Juli 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist Genüge getan sein muss,

dass daher für die Frage der rechtsgenüglichen Beschwerdeerhebung allein die am letzten Tag der Rechtsmittelfrist der Post übergebene Beschwerdeschrift zu beachten ist,

dass das kantonale Gericht die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 25. November 2021 erhobene Beschwerde allein unter dem Aspekt der Rechtsverweigerung und -verzögerung prüfte, darüber hinausgehende Anträge als unzulässig erachtete,

dass es das vom Bezirksrat geschützte Vorgehen der Sozialbehörde, auf die bei ihm eingereichte Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde im Ergebnis nicht einzutreten, für rechtmässig erachtete, da diese erst nach Erlass der gewünschten Verfügung erhoben worden sei,

dass der Beschwerdeführer auf Letzteres nicht sachbezogen eingeht, insbesondere nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern das vorinstanzliche Vorgehen seine verfassungsmässigen Rechte verletzen soll,

dass er stattdessen das Verfahren auf ausserhalb davon Liegendes auszudehnen versucht, ohne darzulegen, weshalb seine Vorbringen für den Entscheid, auf eine erst nach Erlass der Verfügung erhobene Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde (mangels schutzwürdigen Interesses) nicht einzutreten (weil hierfür bereits das ordentliche Rechtsmittelverfahren zur Verfügung stand), von Belang gewesen wäre,

dass damit offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vorliegt,

dass die Prozessführung überdies querulatorisch erscheint (siehe dazu Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel