Insurance Benefit Appeal Denial Upheld for Insufficient Legal Submissions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around a legal dispute concerning an accident insurance claim. The claimant sought benefits after an incident on October 17, 2014, where he believed he had something in his eye and inadvertently displaced an intraocular lens while rubbing his eye. The insurance provider rejected the claim, arguing that the incident did not qualify as an accident or similar bodily harm. The claimant appealed the decision made by the Zurich Social Security Court, but the appeal was found to lack sufficient legal grounds and an adequate justification for disputing the prior factual findings. Consequently, the Federal Tribunal ultimately decided not to consider the appeal due to these deficiencies in its formulation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Insurance Benefit Appeal Denial Upheld for Insufficient Legal Submissions: The claimant sought benefits after an incident on October 17, 2014, where he believed he had something in his eye and inadvertently displaced an intraocular lens while rubbing his eye. The insurance provider rejected the claim, arguing that the incident did not qualify as an accident or similar bodily harm. The claimant appealed the decision made by the Zurich Social Security Court, but the appeal was found to lack sufficient legal grounds and an adequate justification for disputing the prior factual findings. Consequently, the Federal Tribunal ultimately decided not to consider the appeal due to these deficiencies in its formulation.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to an obvious defect in the statement of reasons (unzulässige Beschwerde).
The Tribunal decided not to levy court costs for the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_453/2017
Urteil vom 26. Juni 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Juni 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unrichtig bzw. unvollständig und die darauf basierenden Erwägungen, wonach das Ereignis vom 17. Oktober 2014, als der Beschwerdeführer bei einem Spaziergang in seinem linken Auge rieb, weil er dachte, es befinde sich Staub oder ein Haar darin, und dadurch die zu einem früheren Zeitpunkt eingesetzte Intraokularlinse verschob, weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung gelten könne, weshalb der Unfallversicherer seine Leistungspflicht zu Recht abgelehnt habe, rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollten; mit dem Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass alle behandelnden Ärzte von einem Unfall gesprochen hätten und mit seiner Bitte, das Bundesgericht solle diesen und weitere Punkte "rechtlich und gründlich (...) klären", vermag er die formellen Voraussetzungen nicht zu erfüllen,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Juni 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz