Late Accident Insurance Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertin die Beschwerde vom 19. August 2025 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 17. Juni 2025 an A.________ ausgehändigte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2025, dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Late Accident Insurance Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Substantiation: ohnehin nicht genügende Beschwerde nicht einzutreten ist (entscheidend für das Verneinen eines Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Kopfanprall war das Fehlen eines organisch-strukturellen Korrelats, nicht die geäusserten Zweifel an der Authentizität der Beschwerdeschilderung; Letzteres wurde lediglich im Sinne einer Zusatzbegründung angeführt; insoweit zielen die diesbezüglichen Vorbringen an der Sache vorbei; vgl.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by simplified procedure due to failure to meet procedural deadlines.
The Tribunal decided to waive the collection of court costs in this specific instance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_452/2025
Urteil vom 27. August 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2025 (VBE.2024.505).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. August 2025 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 17. Juni 2025 an A.________ ausgehändigte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2025,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss
Art. 44 - 48 BGG
am 18. August 2025 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die überdies den minimalen Begründungsanforderungen gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
ohnehin nicht genügende Beschwerde nicht einzutreten ist (entscheidend für das Verneinen eines Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Kopfanprall war das Fehlen eines organisch-strukturellen Korrelats, nicht die geäusserten Zweifel an der Authentizität der Beschwerdeschilderung; Letzteres wurde lediglich im Sinne einer Zusatzbegründung angeführt; insoweit zielen die diesbezüglichen Vorbringen an der Sache vorbei; vgl.
BGE 142 III 364
E. 2.4 mit Hinweisen),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. August 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel