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8C_452/2025 KI-generiert

Late Accident Insurance Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_452/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 19. August 2025 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 17. Juni 2025 an A.________ ausgehändigte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2025, dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Late Accident Insurance Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Substantiation: ohnehin nicht genügende Beschwerde nicht einzutreten ist (entscheidend für das Verneinen eines Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Kopfanprall war das Fehlen eines organisch-strukturellen Korrelats, nicht die geäusserten Zweifel an der Authentizität der Beschwerdeschilderung; Letzteres wurde lediglich im Sinne einer Zusatzbegründung angeführt; insoweit zielen die diesbezüglichen Vorbringen an der Sache vorbei; vgl.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Forderungseingabe verspätete Eingabe Zusatzversicherung Unfallversicherungssache Subrogation des Versicherers Kausalzusammenhang

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure due to failure to meet procedural deadlines.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_452/2025

Urteil vom 27. August 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2025 (VBE.2024.505).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. August 2025 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 17. Juni 2025 an A.________ ausgehändigte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2025,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss

Art. 44 - 48 BGG

am 18. August 2025 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die überdies den minimalen Begründungsanforderungen gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

ohnehin nicht genügende Beschwerde nicht einzutreten ist (entscheidend für das Verneinen eines Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Kopfanprall war das Fehlen eines organisch-strukturellen Korrelats, nicht die geäusserten Zweifel an der Authentizität der Beschwerdeschilderung; Letzteres wurde lediglich im Sinne einer Zusatzbegründung angeführt; insoweit zielen die diesbezüglichen Vorbringen an der Sache vorbei; vgl.

BGE 142 III 364

E. 2.4 mit Hinweisen),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel