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8C_452/2008 KI-generiert

Claimant v. Insurance Office (Disability Pension Amount)

Geschäftsnummer 8C_452/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding disability insurance benefits. The claimant, who was awarded a quarter pension based on a disability degree of 43%, challenged the decision made by the cantonal authority, seeking either a full pension, or at least a half pension, citing additional medical evaluations. After the cantonal court upheld the initial decision, the claimant escalated the matter to the Federal Tribunal, arguing that the review of the facts and the medical assessments were insufficient. The Federal Tribunal subsequently found the appeal to be obviously unfounded and aligned with the previous judgments concerning the claimant's entitlement to benefits, indicating that further medical evaluations were not warranted.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG; Claimant v. Insurance Office (Disability Pension Amount): The claimant, who was awarded a quarter pension based on a disability degree of 43%, challenged the decision made by the cantonal authority, seeking either a full pension, or at least a half pension, citing additional medical evaluations. After the cantonal court upheld the initial decision, the claimant escalated the matter to the Federal Tribunal, arguing that the review of the facts and the medical assessments were insufficient. The Federal Tribunal subsequently found the appeal to be obviously unfounded and aligned with the previous judgments concerning the claimant's entitlement to benefits, indicating that further medical evaluations were not warranted.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenrentenhöhe halbe Rente Invaliditätsbemessung Revision Rückforderung der Invalidenversicherung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in a simplified procedure based on this article.

Art. 66 al. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant in stating the final order.

Art. 95 lit. a BGG

Cited in the reasoning regarding the review of discretion (though the appeal was dismissed under Art. 109 BGG).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_452/2008

Urteil vom 3. Oktober 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger,

nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien

I.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 30. April 2008.

In Erwägung,

dass dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau I.________, geboren 1954, mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 ab 1. Januar 2006 eine Viertelsrente zugesprochen hat (Invaliditätsgrad: 43 %),

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. April 2008 abgewiesen hat,

dass I.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen,

dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 23. Juli 2008 abgewiesen hat,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; siehe nunmehr auch BGE 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008 mit weiteren Hinweisen), und damit aufzuzeigen ist, inwiefern das vorinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben soll,

dass sich der Beschwerdeführer in nur knapp hinreichender Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem er eine mit der im kantonalen Verfahren eingelegten Beschwerde weitestgehend identische Eingabe einreicht,

dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Tatfragen betreffen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),

dass diese sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,

dass die Vorinstanz die umfassenden medizinischen Akten sorgfältig gewürdigt und sich zu den Einwänden bezüglich der unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die begutachtenden und die behandelnden Ärzte einlässlich und zutreffend geäussert hat,

dass weitere Abklärungen nicht angezeigt sind,

dass auf die letztinstanzlich neu eingereichte Bescheinigung der Psychiatrischen Dienste X.________ vom 11. März 2008 über ihre ärztliche Behandlung mit Attest einer Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 2008 sowie auf den Bericht der Klinik Y.________ vom 31. März 2008 über den Klinikaufenthalt vom 28. Februar bis 19. März 2008 nicht einzugehen ist, da sich die richterliche Überprüfungsbefugnis auf den Sachverhalt beschränkt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Oktober 2007 entwickelt hat ( BGE 129 V 167 E. 1 S. 169),

dass der Beschwerdeführer einen höheren als den gewährten Abzug vom Tabellenlohn beantragt,

dass es sich dabei um einen typischen Ermessensentscheid handelt, welcher einer Korrektur nur bei rechtsfehlerhafter Ausübung des Ermessens durch das kantonale Gericht zugänglich wäre ( Art. 95 lit. a BGG ), wofür bei der gewährten 10 %igen Reduktion (anstelle der verlangten 25 %) keine Anhaltspunkte bestehen,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG , ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo