Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_451/2016 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Office (Shoulder Injury and Invalidity Pension Capacity)

Geschäftsnummer 8C_451/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual, who previously worked as a machine operator, applied for invalidity benefits due to a complex right shoulder injury. After the insuring authority conducted medical assessments, they concluded that the individual had a disability degree of 23% and denied the claim for disability pension. The individual appealed this decision, arguing for a more thorough evaluation including a multidisciplinary court appraisal. However, the administrative court upheld the denial, asserting that the medical evaluations, particularly by a specialist in orthopedics, concluded the individual was fully capable of working in a suitable capacity, and no further assessments were deemed necessary. The case ultimately revolves around whether the individual qualifies for disability benefits based on the established medical evidence and disability grading.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Claimant v. Invalidity Insurance Office (Shoulder Injury and Invalidity Pension Capacity): After the insuring authority conducted medical assessments, they concluded that the individual had a disability degree of 23% and denied the claim for disability pension. The individual appealed this decision, arguing for a more thorough evaluation including a multidisciplinary court appraisal. However, the administrative court upheld the denial, asserting that the medical evaluations, particularly by a specialist in orthopedics, concluded the individual was fully capable of working in a suitable capacity, and no further assessments were deemed necessary. The case ultimately revolves around whether the individual qualifies for disability benefits based on the established medical evidence and disability grading.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente) Invalidenversicherung Schulterverletzung Feststellung der Erwerbsfähigkeit Ruhegehaltsansprüche Invalidenrente der Unfallversicherung hinreichendes Einkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited in the reasoning (E. 5.2) to confirm that the calculated disability degree did not reach the required minimum of 40% for a pension, thereby justifying the dismissal of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

VBE.2024.82 (2024-06-25) · ag
Disability Benefits Denied Due to Insufficient Mental Health Evidence
«…weshalb auf entsprechende ergänzende Abklärungen verzichtet werden durfte (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 20 S. 53, 8C_451/2016 E. 4.5, und Urteile des Bundesgerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.6 sowie 9C_561/2017 vom 30. Oktober 2017 E.…»
VBE.2023.224 (2024-01-23) · ag
Disability Pension Denial Upheld Due to Lack of Worsening Condition
«…weshalb auf entsprechende ergänzende Abklärungen verzichtet werden durfte (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 20 S. 53, 8C_451/2016 E. 4.5, und Urteile des Bundesgerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.6 sowie 9C_561/2017 vom 30. Oktober 2017 E.…»
VBE.2023.244 (2023-12-20) · ag
Disability Benefits Denied Due to Lack of Objective Pain Substantiation
«…n war daher berechtigt, auf somatische gutachterliche Abklärungen zu verzichten (vgl. SVR 2017 IV Nr. 20 S. 53, 8C_451/2016 E. 4.5, und Urteile des Bundesgerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.6 sowie 9C_561/2017 vo…»
VBE.2023.136 (2023-10-27) · ag
Disability Benefits Denied: Logistician Lacks Marketable Work Capacity
«…weitere diesbezügliche Abklärungen verzichtete (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.6; 8C_451/2016 E. 4.5). Dem Schreiben der C._____ vom 10. Februar 2023 (BB 2) sind zudem keine As- pekte zu entnehmen, welche die Beur…»
VBE.2022.325 (2023-09-20) · ag
Disability Pension Denial Upheld Due to No Significant Change in Health
«…ergrund durfte auf ergänzende psychiatrische Abklärungen verzichtet werden (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 20 S. 53, 8C_451/2016 E. 4.5, und Urteile des Bundesgerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.6 sowie 9C_561/2017 vom 30. Oktober 2017 E.…»
VBE.2022.286 (2023-04-17) · ag
Denial of Disability Benefits Upheld Due to Comprehensive Medical Evaluations
«…ie eine entsprechende fachärztliche Begutachtung als angezeigt erscheinen lassen würden (vgl. SVR 2017 IV Nr. 20 S. 53, 8C_451/2016 E. 4.5, und Urteile des Bundesgerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.6 sowie 9C_561/2017 vom 30. Oktober 2017 E.…»
VBE.2022.280 (2023-03-20) · ag
Disability Benefits Denial Upheld: Work Capacity Found Sufficient
«…eine. Die Be- schwerdegegnerin durfte daher auf diesbezüglichen Erhebungen verzich- ten (vgl. SVR 2017 IV Nr. 20 S. 53, 8C_451/2016 E. 4.5 und Urteil des Bun- desgerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.6). 4.3. Nach dem Dargelegten bestehen kein…»
VBE.2022.410 (2023-03-13) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Based on Reliable Medical Evidence
«…hwerdegegnerin durfte folglich auf weiterführende diesbezügliche Abklärungen verzichten (vgl. SVR 2017 IV Nr. 20 S. 53, 8C_451/2016 E. 4.5, und Urteile des Bundesgerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.6 sowie 9C_561/2017 vom 30. Oktober 2017 E.…»
8C_250/2022 (2022-11-08)
Disability Insurance Pension Rejection Due to Insufficient Invalidity Degree
«…es hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten (SVR 2017 IV Nr. 20 S. 53, 8C_451/2016 E. 5.1 sowie Urteil 8C_23/2021 vom E. 6.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Leistungsfähigkeitseinschränkungen der Beschw…»
IV.2020.120 (2021-06-21) · sg
Disability Pension Appeal for Chronic Pain and Hand Injuries
«…tungen oder die Bedienung von (halb-)automatischen Maschinen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2016, 8C_451/2016, E. 5.1). Auch lassen die somatischen Einschränkungen beispielsweise nach wie vor einfache wechselbelastende Kontroll-…»
IV.2020.120 (2021-06-21) · sg
Claimant v. Social Security Administration (Disability Benefits Pension Claim)
«…tungen oder die Bedienung von (halb-)automatischen Maschinen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2016, 8C_451/2016, E. 5.1). Auch lassen die somatischen Einschränkungen beispielsweise nach wie vor einfache wechselbelastende Kontroll-…»
C-2586/2019 (2021-05-07)
Disability benefits appeal following work injury and disputed residual capacity.
«…n comme appoint ou contre-appui (« Zudienhand ») et qui, en outre, ne peuvent effectuer plus que des travaux légers (TF 8C_451/2016 du consid. 5.1; cf. UELI KIE- SER, op. cit., art. 16 n° 95; MICHEL VALTERIO, op. cit., art. 28a n° 65). A titre d’exemp…»
8C_23/2021 (2021-04-20)
SWICA v. Worker (Invalidity Pension Termination)
«…nell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (SVR 2017 IV Nr. 20 S. 53, 8C_451/2016 E. 5.1 sowie Urteile 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.1; 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5; 8C_227/2018 vom 14.…»
I 2020 38 (2020-08-20) · sz
Disability Benefits Denial Upheld Based on Residual Work Capacity Assessment
«…rbeiten verrichten können, grundsätzlich ge- nügend realistische Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. Urteil BGer 8C_451/2016 vom 17.10.2016, in: SVR-Rechtsprechung 3/2017 IV Nr. 209). 5. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als…»
IV.2017.220 (2020-02-03) · sg
Disability Pension Claim Rejection Upheld Despite Expert Inconsistencies
«…lbautomatischen Maschinen oder Produktionseinheiten denkbar (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2016, 8C_451/2016, E. 5.1, und vom 8. September 2009, 8C_207/2009, E. 3.2). Dafür benötigt die Beschwerdeführerin weder besondere Berufsk…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_451/2016

Urteil vom 17. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Frésard,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

7. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. A.________ war zuletzt als Maschinenführer bei der B.________ AG erwerbstätig gewesen, als er sich am 11. Februar 2014 unter Hinweis auf eine komplexe Schulterverletzung rechts bei der IV-Stelle des Kantons Bern anmeldete. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid und stellte bei einem Invaliditätsgrad von 23 % die Abweisung des Leistungsanspruchs in Aussicht. Aufgrund der Einwände des Versicherten liess die IV-Stelle am 5. März 2015 durch den Regionalen Ärzlichen Dienst (RAD) weitere Abklärungen durchführen. Die zuständige RAD-Ärztin, Dr. med. C.________, Fachärztin für Orthopädie, kam zum Schluss, dass A.________ in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Mit Verfügung vom 30. April 2015verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mangels eines erheblichen Invaliditätsgrades.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Juni 2016 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt A.________, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines polydisziplinären, gerichtlichen Gutachtens zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

1.3. Rechtsfragen und vom Bundesgericht zu prüfen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten ( BGE 134 V 231 E. 5.1. S. 232). Vom Bundesgericht nicht zu prüfen sind die gestützt auf diese Berichte erfolgten Feststellungen über gesundheitsbedingte Einschränkungen betreffend Tatfragen; Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306 ; SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85, 9C_431/2008 E. 3.2; Urteil 8C_461/2015 vom 2. November 2015 E. 1).

2. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie einen Rentenanspruch des Versicherten verneinte. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht auf den vorhandenen medizinischen Grundlagen zwecks Beurteilung der Invalidität des Beschwerdeführers abstellen durfte und ob das massgebende Invaliditäteneinkommen des Beschwerdeführers korrekt ermittelt wurde.

3.

3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

3.2. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertel-, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auf eine halbe und bei einem Invaliditätsgrad von 60 % auf eine Dreiviertelsrente. Beträgt das Invaliditätsgrad 70 % oder mehr, so kann eine ganze Rente geltend gemacht werden.

3.3. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

4.

4.1. Das kantonale Gericht erwog in umfassender Würdigung der Akten, dass auf den RAD-Bericht vom 16. März 2015 abgestellt werden könne. Demnach sei der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig. Insbesondere bestehe keine Notwendigkeit zur Einholung eines Gerichtsgutachtens. Die Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergebe einen Invaliditätsgrad von 23 %. Ein Rentenanspruch sei von der IV-Stelle zu Recht verneint worden. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Untersuchungsgrundsatz in mehrfacher Hinsicht verletzt worden sei.

4.2. Der Versicherte rügt, die Vorinstanz sei trotz Vorliegens diverser Erkrankungen zum Schluss gekommen, der Sachverhalt sei mit dem IV-internen Bericht hinreichend abgeklärt worden.

Das kantonale Gericht hat sich vertieft mit dem beanstandeten RAD-Bericht auseinandergesetzt. Es hat festgestellt, dass dieser umfassend und schlüssig ist. Namentlich lassen sich in der Beweiswürdigung der Vorinstanz keine unauflösbaren Widersprüche oder unvollständige Beweisgrundlagen erkennen.

4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die zuständige RAD-Ärztin, Dr. med. C.________, sei als Orthopädin nicht in der Lage, seinen Gesundheitszustand umfassend zu beurteilen. Insbesondere sei ein internistisches Gutachten aufgrund der Hepatitis mit zirrhotischem Umbau und dem Verdacht auf zerebrale Insulte erforderlich.

Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. SVR 2013 BVG Nr. 30 S. 174, 9C_592/2013 E. 1.2.2). Dr. med. C.________ ist Fachärztin für Orthopädie. Vorliegend steht die Schulterverletzung des Beschwerdeführers im Vordergrund. Namentlich erfolgte aufgrund deren die Anmeldung bei der IV. In ihrer Anamnese berücksichtigte Dr. med. C.________ relevante Arztberichte. Diese wurden von entsprechenden Fachärzten verfasst. Die Anforderungen hinsichtlich der fachärztlichen Kompetenz sind daher erfüllt. Bezüglich der Verdachtsdiagnose rezidivierende zerebrale Insulte ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichtsdestotrotz während Jahren vollschichtig erwerbsfähig war. Aus der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 28. August 2014 ist denn auch nicht ersichtlich, dass die nicht den Bewegungsapparat betreffenden Gesundheitsschädigungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entgegen stehen.

4.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Untersuchungspflicht sei nicht Genüge getan, wenn sich die RAD-Ärztin auf einen fachärztlichen Bericht aus dem Jahre 2012 verlasse, welcher eine stabile hepatologische Situation diagnostiziere. Dem Vorwurf, Dr. med. C.________ habe sich nicht auf diesen Bericht aus dem Jahr 2012 verlassen dürfen und es hätte statt dessen ein aktuelles Gutachten eingeholt werden müssen, ist entgegen zu halten, dass dem RAD-Bericht vom 16. März 2015 entnommen werden kann, es sei am 27. März 2015 eine hepatologische Kontrolle geplant. Im Falle einer zwischenzeitlich wesentlichen Veränderung der Situation hätte der Beschwerdeführer der IV-Stelle einen Bericht nachreichen können.

4.5. Der Beschwerdeführer rügt, seine vielzähligen körperlichen Beschwerden seien von Dr. med. C.________ erhoben, diagnostisch und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht korrekt und schlüssig gewürdigt sowie eingeordnet worden. Sein Begehren, diese eingehender, allenfalls gemäss der Schmerzpraxis abzuklären, sei von der Vorinstanz zu Unrecht abgelehnt worden.

Die auf Grund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits (un) fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage (unveröffentlichte E. 1 des BGE 135 V 306 mit Hinweis) und vom Bundesgericht grundsätzlich nicht zu prüfen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz auf den Bericht von Dr. med. C.________ abgestellt. Dieser ist inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.2 hievor). Insbesondere ist kein Verstoss gegen Bundesrecht ersichtlich. Des Weiteren hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass sich aus der gesamten medizinischen Aktenlage kein Hinweis auf ein psychisches Krankheitsbild bzw. ein psychosomatisches Geschehen ergebe. Sie hat es folglich zu Recht unterlassen, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.

4.6. Der Beschwerdeführer wendet ein, die behandelnden Ärzte hätten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies stehe im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. med. C.________, wonach er in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Insbesondere nehme die RAD-Ärztin keine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen abweichenden Einschätzungen vor. Ihr Bericht sei daher nicht schlüssig und nachvollziehbar.

Ein Widerspruch zwischen dem Bericht von Dr. med. C.________ und demjenigen des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 28. August 2014 lässt sich nicht erkennen. Aus dem Bericht des Dr. med. D.________ geht deutlich hervor, dass er der Ansicht ist, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Er stellt jedoch gleichzeitig klar, dass der Beschwerdenführer ohne Einsatz der rechten dominanten Hand ganztags arbeiten könne. Seine Einschätzung stimmt daher weitgehend mit derjenigen von Dr. med. C.________ überein. Anzumerken bleibt, dass auch die im Unfallschein festgehaltenen Arbeitsunfähigkeiten sich auf die angestammte Tätigkeit beziehen und damit ebenfalls nicht in Widerspruch zur Einschätzung der RAD-Ärztin stehen.

4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend der Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ) nicht verletzt wurde. Die Vorinstanz hat nicht gegen Bundesrecht verstossen, als sie dem RAD-Bericht vom 16. März 2015, wonach der der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, Beweiswert zuerkannt hat. Anlass für weitere Abklärungen besteht damit nicht.

5.

5.1. Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen des Versicherten aufgrund von Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung (LSE) festgesetzt. Sie stützte sich dabei auf die LSE 2012 und nahm an, dass der Beschwerdeführer im Kompetenzniveau 1 in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors tätig sein könne. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen für ihn nicht nur im Dienstleistungssektor, sondern im gesamten privaten Sektor leidensangepasste, zumutbare Einsatzmöglichkeiten. Zu denken ist beispielsweise an leichte handwerkliche Verrichtungen oder die Bedienung von (halb-) automatischen Maschinen. Es kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Einsatzfähigkeit des rechten Armes auf die Einschätzung der RAD-Ärztin, Dr. med. C.________, oder diejenige des Hausarztes, Dr. med. D.________, abgestellt werden muss. Die Rechtsprechung hat wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten selbst für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können (vgl. Urteil 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 mit Hinweis E. 5.1.2).

5.2. Gegen die Festsetzung seines Invaliditätseinkommens bringt der Beschwerdeführer weiter vor, die Vorinstanz habe ihr Ermessen unterschritten, indem sie ihm lediglich einen Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 in der Höhe von 10 % einräumte. Ob dieser Abzug von der Vorinstanz bundesrechtswidrig zu tief angesetzt wurde, braucht nicht näher geprüft zu werden, da selbst bei Gewährung des maximal zulässigen Abzuges von 25 % ein Invaliditätsgrad von 36 % resultiert. Auch mit diesem wird der mindestens erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) nicht erreicht. Damit hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, als sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold