Applicants v. Cantonal Court (Supplementary Benefits and Voluntary Asset Reduction)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertApplicants v. Cantonal Court (Supplementary Benefits and Voluntary Asset Reduction) The applicants challenged the cantonal court's judgment upholding the denial of supplementary benefits (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) because a calculated voluntary asset reduction (Vermögensverzicht) was considered when determining their financial need, specifically an amount of CHF 312,147.- resulting from asset dissipation between late 2015 and 2018 following capital payouts. The Federal Supreme Court found the appeal inadmissible under Article 108(1)(b) BGG because the applicants failed to provide a sufficiently substantiated legal argument demonstrating how the lower court erred or violated federal law, merely reiterating their own view of their current financial situation and broadly denying any voluntary asset reduction, which does not meet the strict justification requirements for a federal appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 11a Abs. 2 ELG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Applicants v. Cantonal Court (Supplementary Benefits and Voluntary Asset Reduction): ) gesetzt haben soll. Lediglich auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse zu verweisen und pauschal das Fehlen eines Vermögensverzichts zu behaupten, reicht vor Bundesgericht nicht aus.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule non-admission (Nichteintreten) of the appeal due to lack of sufficiently reasoned submission in the simplified procedure.
Used to waive the imposition of court costs based on exceptional circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_450/2024
Urteil vom 4. September 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Mai 2024 (ZL.2024.00024).
Erwägungen:
1. Nach
Art. 95 BGG
kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG
). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (
BGE 134 V 53
E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:
BGE 148 IV 205
E. 2.6;
144 V 50
E. 4.2;
137 V 57
E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 31. Mai 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2024, worin den Beschwerdeführern die am 25. Dezember 2022 beantragten Ergänzungsleistungen zur AHV verwehrt wurden, rechtens ist. Demnach ist die im Anschluss an die Auszahlung von Kapitalleistungen im August 2015 bis Ende 2018 erfolgte Vermögensverminderung von Fr. 619'726.- mangels gegenteiligem Beweis per 1. Januar 2023 im Umfang von Fr. 312'147.- als freiwilliger Vermögensverzicht im Sinne von
Art. 11a Abs. 2 ELG
zu betrachten, den es bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen gilt.
3. Darauf gehen die Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Insbesondere zeigen sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Wertung der Parteivorbringen und der aufliegenden Beweismittel in Willkür verfallen sein (dazu Näheres:
BGE 146 IV 88
E. 1.3.1 f.;
140 III 115
E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (
Art. 95 ff. BGG
) gesetzt haben soll. Lediglich auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse zu verweisen und pauschal das Fehlen eines Vermögensverzichts zu behaupten, reicht vor Bundesgericht nicht aus.
4. L iegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
.
5. In Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. September 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel