Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_450/2015 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Lack of Formal Requirements and Failure to Rectify

Geschäftsnummer 8C_450/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a decision made by a local court concerning accident insurance. The individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the lower court's ruling issued on June 5, 2015. However, the appeal was deemed invalid as it did not meet the necessary legal requirements, including specific references to the contested court's reasoning and the identification of any legal violations. The Federal Tribunal noted that the individual had been previously informed about these requirements but failed to adequately address them in their submission. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissible Due to Lack of Formal Requirements and Failure to Rectify: The individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the lower court's ruling issued on June 5, 2015. However, the appeal was deemed invalid as it did not meet the necessary legal requirements, including specific references to the contested court's reasoning and the identification of any legal violations. The Federal Tribunal noted that the individual had been previously informed about these requirements but failed to adequately address them in their submission. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the complaint.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Formerfordernisse vereinfachtes Verfahren Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen Ergebnislose Ausschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the primary legal basis for the Tribunal's inability to enter upon the appeal due to formal defects.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to decide on the waiver of court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_450/2015

Urteil vom 14. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 5. Juni 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 22. Juni 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 5. Juni 2015,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. Juni 2015, worin A.________ u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt insbesondere voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Eingabe vom 22. Juni 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer - abgesehen von der Erhebung eines rechtsgenüglichen Begehrens - nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 24. Juni 2015 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,

dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass im Übrigen in der Schweiz wohnhafte Personen für medizinische Untersuchungs- und Behandlungskosten versichert sind,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz