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8C_45/2026 KI-generiert

8C_45/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 8C_45/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 19. Januar 2026 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2025, in die Verfügung vom 12. März 2026, mit welcher die Beschwerdeführerin in Ablehnung des in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.- aufgefordert wurde,

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; 8C_45/2026 · Bundesgericht: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_45/2026

Urteil vom 18. Mai 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Sozialversicherungsanstalt

des Kantons Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2025 (VBE.2024.601).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. Januar 2026 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2025,

in die Verfügung vom 12. März 2026, mit welcher die Beschwerdeführerin in Ablehnung des in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.- aufgefordert wurde,

in die Eingabe vom 1. April 2026 (Poststempel),

in die Verfügung vom 24. April 2026, mit welcher in Beantwortung der Eingabe vom 1. April 2026 an der Leistung des Kostenvorschusses festgehalten und A.________ hierfür eine Nachfrist bis zum 5. Mai 2026 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Mai 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel