Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_449/2013 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Late Submission of Grounds

Geschäftsnummer 8C_449/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the cantonal court regarding an insurance matter. The dispute stemmed from a prior ruling by the insurance institution, which had been dismissed by the cantonal court. The individual submitted a complaint to the federal tribunal but failed to provide a timely and adequately reasoned submission, as the justification for the complaint was only presented after the deadline had passed. Consequently, the federal tribunal addressed the procedural issues and decided to not further entertain the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Late Submission of Grounds: The dispute stemmed from a prior ruling by the insurance institution, which had been dismissed by the cantonal court. The individual submitted a complaint to the federal tribunal but failed to provide a timely and adequately reasoned submission, as the justification for the complaint was only presented after the deadline had passed. Consequently, the federal tribunal addressed the procedural issues and decided to not further entertain the complaint.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zulässige Gründe verspätete Einreichung von Urkunden verspätete Einwendungen Beschwerdelegitimation verspätete Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie b BGG

The Tribunal decided to proceed under the simplified procedure based on this article due to the late submission of the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_449/2013

Urteil vom 21. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

I.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Kaufmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2013.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. April 2013, mit welchem die Beschwerde des I.________ gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 6. Oktober 2011 abgewiesen wurde,

in die dagegen per Telefax eingereichte Beschwerde vom 23. Mai 2013, worin zur "Begründung" lediglich darauf hingewiesen wurde, eine solche werde "nachgereicht",

in dieselbe, dem Schweizerischen Generalkonsulat in Stuttgart am 24. Mai 2013 zu Handen des Bundesgerichts übergebene Beschwerde,

in die am 27. Mai 2013 erfolgte Übergabe der mit einer Begründung versehenen Beschwerdeschrift an das Schweizerische Generalkonsulat in Stuttgart,

in Erwägung,

dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind ( Art. 100 Abs. 1 BGG ); die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass der vorinstanzliche Entscheid vom 17. April 2013 dem Rechtsvertreter des Versicherten gemäss postamtlicher Bescheinigung sowie eigener Darstellung in der Beschwerde am 24. April 2013 zugestellt wurde,

dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit am 25. April 2013 zu laufen begann und am 24. Mai 2013 endete,

dass innerhalb dieser Frist einzig die mit einem Begehren, aber mit keiner Begründung versehene Beschwerde vom 23./24. Mai 2013 eingereicht wurde, wobei lediglich darauf hingewiesen wurde, die "Begründung" werde "nachgereicht",

dass die Begründung der Beschwerde indessen erst in der am 27. Mai 2013 an das Schweizerische Generalkonsulat in Stuttgart übergebenen Beschwerdeschrift und damit verspätet erfolgte,

dass somit innert der Rechtsmittelfrist keine mit Begehren und Begründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) versehene Beschwerde eingereicht wurde,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie b BGG vorzugehen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Batz