Appeal Regarding Non-Entry into Proceedings for New Disability Pension Application and Vocational Integration Measures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual appealing against a decision made by the Cantonal Social Insurance Court of St. Gallen. The individual had submitted a new application in June 2023 for a disability pension, which was dismissed by the social insurance authority of St. Gallen in October 2023. The cantonal court upheld the non-admissibility of the new application but instructed the authority to issue a substantive decision regarding the individual's vocational rehabilitation measures. The primary issue in dispute is whether there has been a significant change in the individual's health condition since the initial pension decision in December 2021. The appellant failed to demonstrate that the factual findings of the lower court were manifestly incorrect or otherwise in violation of federal law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Non-Entry into Proceedings for New Disability Pension Application and Vocational Integration Measures: Gallen. The individual had submitted a new application in June 2023 for a disability pension, which was dismissed by the social insurance authority of St. Gallen in October 2023. The cantonal court upheld the non-admissibility of the new application but instructed the authority to issue a substantive decision regarding the individual's vocational rehabilitation measures. The primary issue in dispute is whether there has been a significant change in the individual's health condition since the initial pension decision in December 2021. The appellant failed to demonstrate that the factual findings of the lower court were manifestly incorrect or otherwise in violation of federal law.
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KI-generiertUsed to declare non-admittance of the appeal due to an obvious lack of substantiation.
Used to decide that no court costs shall be levied in this case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_447/2024
Urteil vom 29. Oktober 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2024 (IV 2023/202).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Entscheid vom 18. Juni 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die im Juni 2023 eingereichte Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Rentenbezug (Verfügung vom 24. Oktober 2023). Betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen wies das kantonale Gericht die Beschwerdegegnerin hingegen an, einen materiellen Entscheid zu fällen.
3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein die Entscheidgrundlagen der erstmaligen Rentenverfügung vom 16. Dezember 2021 zu kritisieren, zielt an der Sache vorbei. Streitthema bildet nämlich allein, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenverfügung vom 16. Dezember 2021 massgeblich verändert hat.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Damit wird das mit der Beschwerderhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Oktober 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel