Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_447/2012 KI-generiert

Refusal to Entertain Appeal Regarding Invalidity Insurance Benefits Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_447/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a ruling made by the Federal Administrative Court regarding disability insurance matters. The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal, where it was evaluated for its compliance with procedural requirements, including the need for a substantiated argument highlighting legal errors in the prior decision. The Tribunal found that the complaint primarily consisted of repetitive and unsubstantiated critiques without adequately addressing the relevant considerations from the previous court's judgment, leading to the dismissal of the appeal without further opportunity for improvement. Costs were imposed on the complainant as a result.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Refusal to Entertain Appeal Regarding Invalidity Insurance Benefits Due to Procedural Defects: The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal, where it was evaluated for its compliance with procedural requirements, including the need for a substantiated argument highlighting legal errors in the prior decision. The Tribunal found that the complaint primarily consisted of repetitive and unsubstantiated critiques without adequately addressing the relevant considerations from the previous court's judgment, leading to the dismissal of the appeal without further opportunity for improvement. Costs were imposed on the complainant as a result.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Verfahrensmangel Versicherungsleistung administrative Entlassung Sachverhaltsfeststellung Urteile zur Prüfung der Gültigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it failed to meet the requirements for substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_447/2012

Urteil vom 5. Juli 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

V.________, vertreten durch Advokat Francisco José Vazquez Bürger,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,

avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des V.________ vom 28. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 13. April 2012,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; s. a. Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 53 sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerde des Versicherten den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung praktisch ausschliesslich Wiederholungen der Beschwerde und der Replik enthält, welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schon vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat ( BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), wobei die Begründung in weiten Teilen wörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht erhobenen Beschwerde entspricht,

dass der Beschwerdeführer zwar mit den neu eingefügten Ausführungen namentlich "Diskrepanzen" zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin geltend macht und dabei eine nach seiner Auffassung zutreffendere Beweiswürdigung erwähnt, ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juli 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz