Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_446/2023 KI-generiert

Dismissal of Invalidity Insurance Appeal for Insufficient Legal Justification

Geschäftsnummer 8C_446/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the appellant challenged a decision by the social insurance office of the Canton of Graubünden denying entitlement to disability insurance benefits. Despite acknowledging the appellant's health issues, the previous judgment held by the Administrative Court of the Canton of Graubünden on April 18, 2023, determined that the appellant did not qualify for benefits due to an insufficient level of disability. The court based this decision on a comprehensive medical assessment conducted by SMAB AG St. Gallen, which concluded that the appellant's residual work capacity did not warrant insurance support. The appeal questioned the factual findings regarding work capacity, but failed to substantiate claims of factual inaccuracy or legal violation, leading to a lack of sufficient grounds for the tribunal to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Invalidity Insurance Appeal for Insufficient Legal Justification: Despite acknowledging the appellant's health issues, the previous judgment held by the Administrative Court of the Canton of Graubünden on April 18, 2023, determined that the appellant did not qualify for benefits due to an insufficient level of disability. The court based this decision on a comprehensive medical assessment conducted by SMAB AG St. Gallen, which concluded that the appellant's residual work capacity did not warrant insurance support. The appeal questioned the factual findings regarding work capacity, but failed to substantiate claims of factual inaccuracy or legal violation, leading to a lack of sufficient grounds for the tribunal to proceed with the case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Rechtsfähigkeit Feststellung der Erwerbsfähigkeit Invalidenleistung Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the Federal Tribunal will not enter upon the appeal in simplified procedure due to an obvious defect in the grounds of appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the levying of court costs exceptionally in appeal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_446/2023

Urteil vom 25. August 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden,

Ottostrasse 24, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. April 2023 (S 23 17).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz bestätige im angefochtenen Urteil vom 18. April 2023 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2023, wonach dem Beschwerdeführer trotz vorhandenen Gesundheitsschadens keine Leistungen aus der Invalidenversicherung zustehen. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten legte sie einlässlich dar, weshalb hinsichtlich der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit auf das polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG St. Gallen vom 19. Mai 2022 abgestellt werden kann. Davon ausgehend schloss sie auf einen nicht leistungsbegründenden Invaliditätsgrad.

3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (zur Arbeitsfähigkeit) offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Insbesondere genügt es nicht, einzelne im Rahmen der fachspezifischen Begutachtung erfolgte Aussagen von Seiten der untersuchenden Person, wie etwa zum Blutdruck, anzurufen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern deswegen die auf einem interdisziplinären Konsens beruhende Gesamteinschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht schlüssig sein soll. Soweit sodann hinsichtlich des hypothetisch zumutbaren Einkommens als Invalider ein sogenannter leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gefordert wird, ist dies nicht hinreichend sachbezogen. Denn das kantonale Gericht hat dazu festgehalten, selbst wenn der rechtsprechungsgemäss maximal zulässige Abzug von 25 % zugelassen würde, führte dies zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das mit der Beschwerdeergänzung vom 7. August 2023 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel