Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_444/2024 KI-generiert

Refusal to Waive Repayment of Supplementary Benefits Upheld

Geschäftsnummer 8C_444/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Refusal to Waive Repayment of Supplementary Benefits Upheld The Swiss Federal Supreme Court declined to hear the appeal concerning the refusal to waive the repayment of CHF 2,976 in supplementary benefits (EL/AHV/IV). The cantonal court had previously upheld the administrative decision, finding that the claimant lacked good faith in receiving the overpaid benefits, thereby negating the prerequisite for examining the second waiver condition of severe hardship (Art. 25 para. 1 sentence 2 ATSG). The Federal Supreme Court dismissed the appeal for failure to meet procedural requirements, specifically because the appellant did not demonstrate how the factual findings were manifestly incorrect or how the decision violated federal law, merely asserting good faith and requesting leniency, which failed to address the foundational lack of good faith as determined by the lower court's reasoning (Art. 42 and Art. 97 BGG).

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 1 Satz, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Refusal to Waive Repayment of Supplementary Benefits Upheld: The cantonal court had previously upheld the administrative decision, finding that the claimant lacked good faith in receiving the overpaid benefits, thereby negating the prerequisite for examining the second waiver condition of severe hardship (Art. 25 para. 1 sentence 2 ATSG). The Federal Supreme Court dismissed the appeal for failure to meet procedural requirements, specifically because the appellant did not demonstrate how the factual findings were manifestly incorrect or how the decision violated federal law, merely asserting good faith and requesting leniency, which failed to address the foundational lack of good faith as determined by the lower court's reasoning (Art. 42 and Art. 97 BGG).

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Ergänzungsleistungen Verzicht auf Versicherungsleistungen Lohnfortzahlung Treu und Glauben sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to an obvious deficiency in the statement of grounds, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_444/2024

Urteil vom 2. Oktober 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Sozialversicherungsanstalt

des Kantons St. Gallen,

EL-Durchführungsstelle,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 17. Juli 2024 (EL 2024/10).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz bestätigte mit Entscheid vom 17. Juli 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2024, wonach der Erlass der zurückgeforderten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2'976.- nicht in Frage komme. Dabei verneinte sie den guten Glauben und stellte fest, dass damit die zweite Erlassvoraussetzung, das Vorliegen der grossen Härte (vgl.

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG

; SR 830.1), nicht näher zu prüfen sei.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

) - mithin willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben könnten. Allein geltend zu machen, immer im guten Glauben gehandelt zu haben und überdies um Nachsicht zu ersuchen, reicht nicht aus. Soweit der Beschwerdeführer seine angespannte finanzielle Situation erwähnt, wird dadurch der Begründungsmangel bezüglich des streitentscheidenden Punktes (fehlender guter Glaube) nicht behoben.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Damit wird das mit Beschwerdeergänzung vom 22. August 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Oktober 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel