Appeal Against Accident Insurance Benefit Denial Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed an appeal before the Swiss Federal Tribunal against a previous ruling by the Cantonal Court of Valais, which had rejected their claim for benefits from the Swiss Accident Insurance Institution (Suva). The case centered on the complainant's assertion that their physical limitations were a direct result of multiple reported accidents. However, the cantonal court concluded that there was no natural causal link between the reported incidents and the complainant's claimed injuries, and thus upheld Suva's decision to deny the benefits. The complainant's submission to the Tribunal lacked sufficient legal argumentation to demonstrate errors in the previous legal analysis, leading the Tribunal to not consider the appeal further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Against Accident Insurance Benefit Denial Dismissed for Insufficient Substantiation: The case centered on the complainant's assertion that their physical limitations were a direct result of multiple reported accidents. However, the cantonal court concluded that there was no natural causal link between the reported incidents and the complainant's claimed injuries, and thus upheld Suva's decision to deny the benefits. The complainant's submission to the Tribunal lacked sufficient legal argumentation to demonstrate errors in the previous legal analysis, leading the Tribunal to not consider the appeal further.
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KI-generiertUsed to declare non-admission to the appeal due to a defect in justification in simplified proceedings.
Used to rule on the exceptional waiver of court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_444/2023
Urteil vom 20. Juli 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 5. Juni 2023 (S2 22 96).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Eine Ausnahme davon besteht allein bei Beschwerden gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung. Dort kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden ( Art. 97 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis).
2. In Würdigung der medizinischen Aktenlage und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen verneinte das kantonale Gericht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Einschränkungen der Beschwerdeführerin und den von ihr gemeldeten diversen Ereignissen. In der Folge bestätigte es den leistungsablehnenden Einspracheentscheid der Suva vom 2. Dezember 2022.
3. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, ihre Einschränkungen gingen auf die diversen Unfälle zurück. Inwieweit die vorinstanzliche Betrachtungsweise rechtsfehlerbehaftet sein soll, vermag sie damit nicht aufzuzeigen (vgl. E. 1 oben). Allein die Geschehnisse und den Gesundheitszustand aus ihrer Sicht zu schildern, reicht im Verfahren vor Bundesgericht nicht aus. Es fehlt an einer Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (vgl. E. 1 oben).
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juli 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Huber