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8C_444/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation of Constitutional Violations in Social Assistance Case

Geschäftsnummer 8C_444/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a complaint against a decision made by the Administrative Court of a canton regarding social assistance. The complaint, submitted after the court's ruling, did not adequately demonstrate how the contested decision violated constitutional rights, primarily reiterating points previously made without providing sufficient detail or legal justification regarding alleged errors. As a result, the Tribunal decided not to accept the complaint, concluding that it failed to meet the necessary procedural requirements for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation of Constitutional Violations in Social Assistance Case: The complaint, submitted after the court's ruling, did not adequately demonstrate how the contested decision violated constitutional rights, primarily reiterating points previously made without providing sufficient detail or legal justification regarding alleged errors. As a result, the Tribunal decided not to accept the complaint, concluding that it failed to meet the necessary procedural requirements for further consideration.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe verfassungsmässige Anforderung administrative Entlassung Verletzung von Verfahrensrechten Demonstrationsrecht Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_444/2010

Urteil vom 27. Mai 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, 8000 Zürich, vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. Mai 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2010,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll,

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, welche nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis),

dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne anhand der diesbezüglichen Erwägungen des kantonalen Gerichts aufzuzeigen, inwiefern diese qualifiziert rechtsfehlerhaft im oben dargelegten Sinn sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, und der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt.

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Luzern, 27. Mai 2010

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel