Invalid Disability Pension Revocation Due to Simulated Impairment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an individual who had been receiving a full disability pension due to an injury from a car accident in 1994. Following a review process initiated in 2011, the relevant social insurance authority conducted surveillance and medical evaluations, which led them to conclude that the individual was not genuinely disabled. Consequently, the authority suspended the pension retroactively, a decision later upheld by the administrative court. The individual appealed against this ruling, seeking reinstatement of the pension and further investigations into their disability status, claiming inconsistency in the evaluation process and asserting that their health had worsened. However, both the authority and the court maintained that the evidence pointed to a simulation of disability rather than actual impairment, thus supporting the decision to terminate the pension.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG; Invalid Disability Pension Revocation Due to Simulated Impairment: Following a review process initiated in 2011, the relevant social insurance authority conducted surveillance and medical evaluations, which led them to conclude that the individual was not genuinely disabled. Consequently, the authority suspended the pension retroactively, a decision later upheld by the administrative court. The individual appealed against this ruling, seeking reinstatement of the pension and further investigations into their disability status, claiming inconsistency in the evaluation process and asserting that their health had worsened. However, both the authority and the court maintained that the evidence pointed to a simulation of disability rather than actual impairment, thus supporting the decision to terminate the pension.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure based on this article because it was obviously unfounded.
The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless from the outset.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_443/2015
{T 0/2}
Urteil vom 18. Januar 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 2. Dezember 2014.
Sachverhalt:
A. Der 1973 geborene A.________ bezog wegen der Folgen eines im Jahre 1994 erlittenen Verkehrsunfalles seit dem 1. Oktober 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Anlässlich eines im Juni 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, eine Observation des Versicherten und eine polydisziplinäre Begutachtung beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (nachfolgend: ABI), Basel. In der Folge ordnete die Verwaltung mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 die vorsorgliche Einstellung der laufenden Rente an. Gestützt auf die am 21. November 2012 erstattete Expertise hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. April 2013 den Anspruch auf eine Rente rückwirkend auf den 31. Oktober 2012 auf.
B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheides weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere Abklärungen zu treffen und berufliche Massnahmen vorzunehmen, bevor erneut über den Anspruch auf eine Rente entschieden werde. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die am 19. April 2012 durch die IV-Stelle verfügte Aufhebung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ab 1. November 2012 vorinstanzlich zu Recht bestätigt wurde.
3. Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ), zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) und zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) und zum revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum ( BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Darauf wird verwiesen.
Anzufügen bleibt, dass regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197) ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist ( BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 mit Hinweisen). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (BGE a.a.O. E. 2.2.2 S. 288).
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat eine einlässliche Würdigung der fachärztlichen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens des ABI vom 21. November 2012, vorgenommen. Dabei gelangte es zum Schluss, das Gutachten erfülle die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise gestellten Anforderungen und es fänden sich in den Akten keine Indizien, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens erweckten. In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz unter anderem weiter fest, es sei nicht plausibel, dass der Versicherte während der Begutachtung beim ABI unangemessen behandelt worden sei. Aus dem Observationsmaterial ergebe sich unmissverständlich und im Einklang mit den Untersuchungsergebnissen der Gutachter, dass der Beschwerdeführer körperliche Beeinträchtigungen bewusst vortäusche, weshalb die Experten nachvollziehbar von einer Simulation ausgingen. Es bestehe kein Anlass, an der hirnorganischen Unversehrtheit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Weiter sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchungen durch das ABI am 11. September 2012 an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr leide, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Damit sei eine wesentliche Verbesserung eingetreten, weshalb ein Revisionsgrund gegeben und die verfügte Rentenaufhebung nicht zu beanstanden sei.
4.2.
4.2.1. Die Tatsachenfeststellungen des Gerichts, namentlich die aus den medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach eine durch Observation vermutete und danach medizinisch einwandfrei verifizierte Simulation vorliegt und damit eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, ist im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Wie dargelegt (E. 3 zweiter Absatz) besteht bei Vorliegen einer Simulation kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
4.2.2. Das kantonale Gericht hat sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden bereits auseinandergesetzt. Soweit dieser die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig rügt, wie beispielsweise bezüglich der Ereignisse, Verletzungen und Behandlungen beim Unfall im Jahre 1994, sind diese für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Rechtsfrage irrelevant. Im Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht substanziert dar, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden kann. Die darin getroffenen, vom Beschwerdeführer als tendenziös gerügten Ausführungen bezüglich der festgestellten Simulation treffen offensichtlich zu. Es liegt nicht nur eine Selbstlimitierung, sondern eine verifizierte Täuschung vor, hat er doch bewiesen, dass er entgegen seiner ausdrücklichen Darstellung selbständig längere Autofahrten oder Spaziergänge mit dem Hund machen, Einkäufe erledigen und weiteres mehr unternehmen kann. Die gutachterlichen Feststellungen und Folgerungen sind daher nicht aktenwidrig, sondern durch die Observation bestätigt.
4.2.3. Schliesslich ändern auch die neu aufgelegten Akten - soweit novenrechtlich überhaupt zulässig ( Art. 99 BGG ) - nichts an der Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Soweit sie eine seit Verfügungserlass vom 19. April 2013 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes betreffen, können sie - wie von der Vorinstanz bereits dargelegt - im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
4.3. Mit seinen Einwänden legt der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Die Rügen erschöpfen sich vielmehr in unzulässiger appellatorischer Kritik am ABI-Gutachten vom 21. November 2012. Diese kann zum vornherein nicht beachtet werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs.1 und 2 BGG ).
4.4. Eventualiter ersucht der Beschwerdeführer um berufliche Massnahmen. Wie das kantonale Gericht bereits ausführte, hat der Versicherte bisher keinen Eingliederungswillen erkennen lassen. Sollte sich dies in Zukunft ändern, kann er sich diesbezüglich erneut bei der Invalidenversicherung melden.
5.
5.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt wird.
5.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren kann nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ), da seine Beschwerde von vornherein aussichtslos war.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer