Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_443/2011 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Formal Insufficiency

Geschäftsnummer 8C_443/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the regional employment center regarding unemployment insurance. The individual had submitted an appeal, which was dismissed by a social security court due to a failure to meet the necessary deadline. The individual contested this decision, arguing various reasons for the delay, but did not adequately substantiate the claims or specify any legal violations by the lower courts that would warrant a review. Consequently, the higher court found the appeal deficient and determined that it would not accept the case due to insufficient grounds for the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Dismissal of Appeal for Formal Insufficiency: The individual had submitted an appeal, which was dismissed by a social security court due to a failure to meet the necessary deadline. The individual contested this decision, arguing various reasons for the delay, but did not adequately substantiate the claims or specify any legal violations by the lower courts that would warrant a review. Consequently, the higher court found the appeal deficient and determined that it would not accept the case due to insufficient grounds for the complaint.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Beschwerdelegitimation sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit formelle Verfahrenseinstellung Formerfordernisse unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was declared inadmissible based on this provision because the submission lacked the required grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the exceptional exemption from court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_443/2011

Urteil vom 16. Juni 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Basel-Stadt (RAV), Utengasse 36, 4058 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

vom 5. Mai 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 5. Juni 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 5. Mai 2011, mit welchem auf das Rechtsmittel des D.________ infolge Fristversäumnisses nicht eingetreten wurde,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 sowie 57 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Juni 2011 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist,

dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Gründe für die verspätete Beschwerdeeinreichung anführt und um eine wohlwollende Beurteilung seines Falles ersucht, ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler auch Urteile 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011, 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011 und 8C_914/2010 vom 7. Februar 2011 mit Hinweisen),

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Eingabe überdies kein rechtsgenügliches Begehren enthält ( Art. 42 Abs. 1 BGG ),

dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass demzufolge - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juni 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz