Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_442/2023 KI-generiert

Disability Insurance Pension Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_442/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appeal by an individual against a decision by the social insurance authority of Bern, which denied a request for disability benefits following a reapplication made in September 2021. The Administrative Court of the Canton of Bern had affirmed the insurance authority's decision on June 20, 2023, concluding that there was no significant change in the applicant's health condition compared to the state assessed in the previous decision in May 2019, which also denied the benefits. The complainant failed to demonstrate any clear error or arbitrariness in the court's or the authority's findings regarding the health status or any legal violations that might warrant a reversal of the decision. The Swiss Federal Tribunal noted these deficiencies in the appeal and did not proceed with the case in a simplified procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Disability Insurance Pension Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The Administrative Court of the Canton of Bern had affirmed the insurance authority's decision on June 20, 2023, concluding that there was no significant change in the applicant's health condition compared to the state assessed in the previous decision in May 2019, which also denied the benefits. The complainant failed to demonstrate any clear error or arbitrariness in the court's or the authority's findings regarding the health status or any legal violations that might warrant a reversal of the decision. The Swiss Federal Tribunal noted these deficiencies in the appeal and did not proceed with the case in a simplified procedure.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenrente Invalidenversicherung Sozialversicherungsverfahren Krankenversicherung Rentenaufhebung Mindestrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted (Nichteintreten) based on this procedural rule due to evident deficiencies in reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide upon the exemption from court costs (Verzicht auf Erhebung von Gerichtskosten).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_442/2023

Urteil vom 6. September 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2023 (200 23 75 IV).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 20. Juni 2023 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2023, mit welcher das mit Neuanmeldung im September 2021 gestellte Invalidenrentenbegehren abgelehnt wurde.

Dabei verglich sie den Gesundheitszustand, wie er zum Zeitpunkt der ersten Rentenablehnungsverfügung vom 13. Mai 2019 ausgewiesen war, mit demjenigen, wie er sich anlässlich der neuen Rentenverfügung vom 18. Januar 2023 präsentierte. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten gelangte sie dabei zur Überzeugung, es liege keine wesentliche Veränderung vor.

3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Insbesondere genügt es nicht, allein zu behaupten, der Gesundheitszustand habe sich in jüngerer Zeit (weiter) verschlechtert, weshalb die Beschwerdeführerin gegenwärtig "zu 100 % krank geschrieben" sei und wieder operiert werden sollte.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. September 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel