Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_442/2019 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Invalidity Pension Renewal

Geschäftsnummer 8C_442/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman born in 1964 who applied for disability benefits from the IV-Stelle of the Canton of Aargau due to depression and the consequences of an accident in 2005. Initially, she was granted a partial pension from July 2010 to November 2016 based on a 56% disability rating. After a series of applications and evaluations, including a poly-disciplinary assessment in 2016, the IV-Stelle eventually denied her further pension claims in 2018, determining her disability ratings to be 7% until the end of 2017 and 27% from January 2018 onwards. The woman contested this decision, but the social insurance court of the Canton of Aargau upheld the denial in May 2019. She then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking a full pension and also applied for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Invalidity Pension Renewal: Initially, she was granted a partial pension from July 2010 to November 2016 based on a 56% disability rating. After a series of applications and evaluations, including a poly-disciplinary assessment in 2016, the IV-Stelle eventually denied her further pension claims in 2018, determining her disability ratings to be 7% until the end of 2017 and 27% from January 2018 onwards. The woman contested this decision, but the social insurance court of the Canton of Aargau upheld the denial in May 2019. She then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking a full pension and also applied for legal aid.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gemischte Methode halbe Rente Invaliditätsgradbemessung Invaliditätsgrad Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure based on this provision because it was obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision due to the hopelessness of the case.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_442/2019

Urteil vom 20. Juli 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Mai 2019 (VBE.2018.663).

Sachverhalt:

A. Die 1964 geborene A.________ ist Mutter zweier Töchter (geboren in den Jahren 1990 und 1994). Im Juli 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen und die Folgen eines am 15. Januar 2005 erlittenen Unfalls bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an; diese sprach ihr mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine vom 1. Juli bis 30. November 2016 befristete halbe Rente zu und verneinte einen weitergehenden Anspruch. Nach einer Neuanmeldung im Jahre 2011 gewährte die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung, schloss diese jedoch mit Verfügung vom 8. Juni 2012 ab.

Am 22. Mai 2013 meldete sich A.________ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Diese trat auf das Gesuch ein und tätigte medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie bei der MEDAS Zentralschweiz eine polydisziplinäre Expertise ein (Gutachten vom 23. Dezember 2016). Mit Vorbescheid vom 13. November 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache eine Viertelsrente ab 1. November 2013 in Aussicht; nachdem diese Einwände erhoben hatte, erliess die IV-Stelle am 13. März 2018 einen neuen Vorbescheid, worin sie die Abweisung des Leistungsbegehrens - nunmehr in Anwendung der gemischten Berechnungsmethode - ankündigte. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 7 % (für den Zeitraum bis 31. Dezember 2017) respektive 27 % (seit 1. Januar 2018) ab.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Mai 2019 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie die Abweisung des Neuanmeldegesuchs durch die Beschwerdegegnerin bestätigt hat.

3.

3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

3.2. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71 ). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat zunächst erwogen, es sei unbestritten, dass seit der letztmaligen Ablehnung einer Rente eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei, welche grundsätzlich geeignet sei, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Es sei daher zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen. Gestützt auf die Aktenlage sei medizinisch-theoretisch von einer 60%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Diese vorinstanzlichen Erwägungen und Feststellungen sind letztinstanzlich unbestritten geblieben. Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz (vgl. BGE 143 V 509 und 418) der festgestellten Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit müsse nicht näher geprüft werden, da selbst bei deren Berücksichtigung kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere. Ob diese von der Beschwerdeführerin bestrittene Annahme zutrifft, ist nachstehend näher zu prüfen.

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die ihr verbleibende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann. An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil 8C_321/2018 vom 27. November 2018 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen besteht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Versicherten für körperlich leichte Verweistätigkeiten mit nur leichter Beanspruchung der oberen Extremität und der Feinmotorik sowie mit nur wenig Kontakt mit anderen Menschen und unter Vermeidung von Arbeitswegen (mit dem öffentlichen Verkehr) zu Stosszeiten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bietet der theoretische ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für Personen mit einem solchen Tätigkeitsprofil ausreichende realistische Beschäftigungsmöglichkeiten. Zu denken ist etwa an die Bedienung und Überwachung von automatischen Maschinen und Produktionseinheiten, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind (vgl. auch Urteil 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Somit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie die Verwertbarkeit der verbliebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bejahte.

4.3. Das kantonale Gericht hat im Weitern erwogen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns selbst im Gesundheitsfall lediglich zu 50 % arbeitstätig wäre. Zur Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (Urteil 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 2.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Person, in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist ( BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Sie darf sich allerdings grundsätzlich nicht auf neue Tatsachen und Beweismittel berufen, welche sie vor Vorinstanz noch nicht vorgebracht hat (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ). Soweit die Versicherte daher vor Bundesgericht erstmals geltend macht, der Abklärungsbericht vom 14. Juli 2010 müsse bei einer korrekten Beweiswürdigung unbeachtet bleiben, da sie an diesem Tag alkoholisiert gewesen sei, ist sie damit daher im Vorneherein nicht zu hören. Weiter ist festzuhalten, dass ein Mangel in der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG nicht bereits dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht ( BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und ohne ihre Begründungspflicht zu verletzen dargelegt, wie sie aus der Gesamtsituation der Versicherten, insbesondere jedoch aufgrund ihrer eigenen Angaben aus dem Jahr 2010 - mithin zu einem Zeitpunkt in dem die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin bereits sechzehn Jahre alt und in einem Wohnheim untergebracht war -, auf die hypothetische Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall geschlossen hat, wogegen sie die Angaben aus dem Jahre 2017 als weniger glaubwürdig ansah. Dass sich die vorliegenden Indizien auch anders würdigen liessen und nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass die Versicherte im Gesundheitsfall mit einem höheren Prozentsatz als von der Vorinstanz angenommen arbeitstätig wäre, genügt nicht, um die vorinstanzliche Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG zu betrachten.

4.4. Aus der von ihr festgestellten hypothetischen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % im Gesundheitsfall schloss die Vorinstanz auf eine 50%-ige Tätigkeit im Haushaltsbereich und damit auf die Anwendbarkeit der sog. "gemischten Methode" im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG . Ob dieser Schluss zutreffend ist, erscheint zweifelhaft, liegt es doch aufgrund der Gesamtsituation der Versicherten im Zeitpunkt der hypothetischen Rentenbeginns nicht auf der Hand, dass diese noch einen relevanten Aufgabenbereich innehatte. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da eine Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige ohne Aufgabenbereich nach der für diese Personen anwendbaren Rechtsprechung ( BGE 142 V 290 E. 7 S. 297 f.; vgl. auch SVR 2019 IV Nr. 34, 9C_583/2018 E. 4.2) zu einem tieferen Invaliditätsgrad führen würde; die Anwendung der gemischten Methode erfolgte daher im konkreten Fall zu Gunsten der Versicherten. Damit stellt entgegen ihren Vorbringen die Anwendung der gemischten Methode auch keine geschlechtsspezifische Diskriminierung dar.

4.5. Die konkrete Bemessung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode bei Annahme einer grundsätzlichen Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit hat die Versicherte nicht beanstandet. Ihre Beschwerde ist daher ohne Weiterungen abzuweisen.

5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juli 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold