Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_442/2008 KI-generiert

Worker v. Swiss National Accident Insurance Fund (SUVA) on Disability Compensation for Fall Injuries

Geschäftsnummer 8C_442/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who, after falling from a height while working, sustained injuries resulting in a contention over the compensation awarded by the accident insurance authority. Initially, the individual received a 12% disability pension and a 5% compensation for injury, which the insurance body upheld after re-evaluations. The individual appealed this decision, seeking a 50% disability pension and a 20% compensation, but the cantonal court dismissed the appeal, affirming the insurance authority's assessments regarding the extent of disability and the causal link between the injuries and the incident. The individual further contested the decision in a higher court, challenging the determination of the disability percentage and the level of compensatory benefits assigned.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG; Worker v. Swiss National Accident Insurance Fund (SUVA) on Disability Compensation for Fall Injuries: Initially, the individual received a 12% disability pension and a 5% compensation for injury, which the insurance body upheld after re-evaluations. The individual appealed this decision, seeking a 50% disability pension and a 20% compensation, but the cantonal court dismissed the appeal, affirming the insurance authority's assessments regarding the extent of disability and the causal link between the injuries and the incident. The individual further contested the decision in a higher court, challenging the determination of the disability percentage and the level of compensatory benefits assigned.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Invalidenrente der Unfallversicherung Unfallversicherungsleistungen Wirbelsäulenverletzung Ausgleichsfonds medizinische Beweismittel Pensionsfonds

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided summarily under this procedure because it was clearly unfounded.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was not addressed on the point concerning the determination of the degree of impairment because the appellant provided no justification for the requested increase.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_442/2008

Urteil vom 7. Juli 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Frésard,

Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien

B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Februar 2008.

Sachverhalt:

Der 1946 geborene B.________ arbeitete seit 1977 bei der Firma X.________ als er sich am 11. März 2005 bei einem Sturz von einem vereisten Dachrand aus ca. 2,5 m Höhe eine Rücken- und Gesässkontusion zuzog. Nach diversen medizinischen Abklärungen und Behandlungen sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2006 eine Invalidenrente von 12 % und eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. März 2007 fest.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 27. Februar 2008).

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm eine 50%ige UVG-Rente sowie eine 20%ige Integritätsentschädigung zuzusprechen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen, insbesondere die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität; Tod; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (vgl. ferner BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen ( BGE 115 V 133 ) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Stellungnahmen ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; E. 3b/ee S. 353). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, dass der Versicherte aufgrund der rein unfallbedingten Beschwerden in einer leichten angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Sie hat sich dabei zu Recht auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. W.________ (vom 21. Dezember 2005) abgestützt, der mit der Vorinstanz alle rechtsprechungsgemässen Kriterien ( BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen) für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage erfüllt und überdies von den Befunden und Beobachtungen her auch mit weiteren Arztberichten übereinstimmt. Indizien, die gegen die Zulässigkeit dieser versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahme sprechen sind nicht zu erkennen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen ( BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353). Das kantonale Gericht hat sich überdies mit den abweichenden medizinischen Beurteilungen datailliert auseinandergesetzt. Den fundierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich beigepflichtet werden.

3.2 Was dagegen in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu überzeugen, zumal sich der Beschwerdeführer mit den entscheidenden Erwägungen zur natürlichen und adäquaten Kausalität im angefochtenen Entscheid nicht befasst. Dies betrifft einerseits die rein degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und anderseits die psychischen Beschwerden, die beide zu Recht nicht als unfallkausal bezeichnet worden sind. Bei den psychischen Beschwerden mangelt es denn, selbst wenn, wie geltend gemacht wird, der natürliche Kausalzusammenhang zum Unfallereignis erstellt wäre, an deren Adäquanz.

3.3 Was die im vorinstanzlichen Entscheid bestätigte Festlegung des Integritätsschadens auf 5 % betrifft, wird vom Beschwerdeführer eine Begründung, weshalb diese stattdessen 20 % betragen soll, - wie im Übrigen bereits im kantonalen Verfahren - nicht vorgetragen, sodass auf die Beschwerde in diesem Punkt unter Verweis auf Art. 42 Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG , insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird.

5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung i.V. Hofer