Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_441/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Recovery of Undue Family Allowances Paid to Insured Person

Geschäftsnummer 8C_441/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal concerning a reimbursement decision made by a cantonal family compensation fund, which required the repayment of a sum due to an alleged improper payment directed to an individual despite a prior assignment to social welfare authorities because of advance child and education allowances. The appellant contended that the fund had improperly intervened in the jurisdiction of the social welfare authorities. However, it was noted that the appellant largely repeated previous arguments without sufficiently addressing the significant considerations of the lower court’s ruling. Ultimately, the appeal was not accepted due to evident deficiencies in its justification, and a request for free legal assistance was denied as the appeal was deemed to have no prospects of success.

Legislator-Regeste

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Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 it, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 33 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 it. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Recovery of Undue Family Allowances Paid to Insured Person: The appellant contended that the fund had improperly intervened in the jurisdiction of the social welfare authorities. However, it was noted that the appellant largely repeated previous arguments without sufficiently addressing the significant considerations of the lower court’s ruling. Ultimately, the appeal was not accepted due to evident deficiencies in its justification, and a request for free legal assistance was denied as the appeal was deemed to have no prospects of success.

Schlagwörter

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Familienzulage (Prozessvoraussetzung) Familienzulage unentgeltliche Rechtspflege Rückerstattung an die versicherte Person Nichtschuld sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Wohlfahrtsfonds

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 it. b BGG

The Tribunal decided to dispose of the matter in the simplified procedure based on the obvious deficiency in the appellant's reasoning.

Art. 33 Abs. 1 BGG

Mentioned in the context of potential sanctions for disparaging statements in the appeal, although no sanction was ultimately imposed.

Art. 64 Abs. 1 in fine BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Court refrained from imposing court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_441/2018

Urteil vom 3. Juli 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Familienzulage (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 3. April 2018 (KA.2016.00013).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 5. Juni 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2018,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz den Rückerstattungsentscheid der kantonalen Familienausgleichskasse vom 5. Oktober 2016 über Fr. 2'250.- bestätigte,

dass sie zur Begründung anführte, diesen Betrag habe die Kasse trotz vorhandener Abtretungserklärung des Beschwerdeführers zu Gunsten der Sozialhilfebehörde wegen bevorschusster Kinder- und Ausbildungszulagen versehentlich und damit unrechtmässig (auch) direkt an den Versicherten ausgerichtet, was eine Rückforderung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG erlaube,

dass sie dabei insbesondere auch auf den Einwand des Beschwerdeführers einging, wonach die Kasse mit ihrem Vorgehen unzulässigerweise in den Regelungsbereich der Sozialhilfebehörde eingreife,

dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes wiederholt, ohne auf das dazu Erwogene näher Bezug zu nehmen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass er vielmehr nicht zu verstehen scheint, dass vorliegend allein die Frage zu beurteilen ist, ob die Kasse die von ihr zweimal ausgerichteten Gelder vom Beschwerdeführer einmal zurückfordern durfte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 it. b BGG erledigt wird,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

dass die Beschwerde im Übrigen verschiedene Personen unnötig herabsetzende Äusserungen enthält, welche gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.- geahndet werden könnten, derweilen davon aber noch einmal verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juli 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel