Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_440/2014 KI-generiert

Claimant's Appeal Regarding Family Allowance Entitlement Dismissed for Inadequate Legal Justification and Improper Claims

Geschäftsnummer 8C_440/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint by an individual against the family allowance compensation office of a canton regarding a decision related to family allowances. The individual contested a ruling from that office which had dismissed a prior appeal on procedural grounds, stating that there was no legitimate interest in the matter at hand. Subsequently, the individual escalated the issue to the social insurance court, which also declined to consider the appeal. The individual then filed a constitutional complaint with the federal tribunal, but the tribunal found that the submitted complaint did not satisfy the necessary legal requirements and failed to meaningfully address the legal aspects of the lower court's decision. As a result, the tribunal ruled not to consider the complaint further.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 113 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Regarding Family Allowance Entitlement Dismissed for Inadequate Legal Justification and Improper Claims: The individual contested a ruling from that office which had dismissed a prior appeal on procedural grounds, stating that there was no legitimate interest in the matter at hand. Subsequently, the individual escalated the issue to the social insurance court, which also declined to consider the appeal. The individual then filed a constitutional complaint with the federal tribunal, but the tribunal found that the submitted complaint did not satisfy the necessary legal requirements and failed to meaningfully address the legal aspects of the lower court's decision. As a result, the tribunal ruled not to consider the complaint further.

Schlagwörter

KI-generiert
Familienzulage (Prozessvoraussetzung) Familienzulage fehlende Anspruchsberechtigung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Verfahrensrügen Einstellung in der Anspruchsberechtigung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 113 BGG
BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich erfüllt sind, weshalb sie als solche und nicht - wie von der Beschwerdeführerin auch bezeichnet - als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ) oder als "Staatsrechtliche Beschwerde" (Art.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
1 und 2 BGG ), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art.
Art. 97 Abs. 1 BGG
eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die blosse Enumerierung einzelner Artikel der EMRK, der BV und verschiedener weiterer Erlasse nichts ändert,
Art. 42 Abs. 1 BGG
betreffend) enthält, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und auch keine rechtsgenügliche Begehren darstellen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; vgl.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
Art. 108 Abs. 1 BGG
The case was decided using the simplified procedure due to the inadmissibility of the appeal.
Art. 108 Abs. 2 BGG
der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
The appeal was not admitted because it did not meet the requirements for a valid appeal, specifically regarding the required grounds and content.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the requirements for a valid appeal, specifically regarding the required grounds and content.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The case was decided using the simplified procedure due to the inadmissibility of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs exceptionally due to the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_440/2014

Urteil vom 7. Juli 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Familienausgleichskasse des Kantons Zürich , Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Familienzulage (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 25. April 2014.

Nach Einsicht

in den Entscheid der Familienausgleichskasse des Kantons Zürich vom 18. März 2014, mit welchem die von A.________ angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2013 aufgehoben und die Einsprache vom 11. November 2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,

in die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2014, mit welcher auf die Beschwerde der Versicherten gegen den Abschreibungsentscheid vom 18. März 2014 zufolge fehlenden schutzwürdigen Interesses resp. - bezüglich der materiellen, den Anspruch auf Familienzulagen betreffenden Begehren - mangels Vorliegens eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten wurde,

in die gegen die kantonale Verfügung vom 25. April 2014 beim Bundesgericht erhobene "Verfassungs-Beschwerde" bzw. "Staatsrechtliche-Beschwerde" vom 2. Juni 2014 (Datum des Poststempels),

in die vom Bundesgericht beigezogenen Verfahrensakten,

in Erwägung,

dass bei der Eingabe vom 2. Juni 2014 die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich erfüllt sind, weshalb sie als solche und nicht - wie von der Beschwerdeführerin auch bezeichnet - als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ) oder als "Staatsrechtliche Beschwerde" (Art. 84 ff. des seit dem 1. Januar 2007 aufgehobenen OG) entgegenzunehmen ist,

dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),

dass die Beschwerde vom 2. Juni 2014 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht genügt, da sie sich nicht in hinreichender Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz (Nichteintreten zufolge fehlenden schutzwürdigen Interesses resp. - bezüglich der materiellen, den Anspruch auf Familienzulagen betreffenden Begehren - mangels Vorliegens eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes) auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die blosse Enumerierung einzelner Artikel der EMRK, der BV und verschiedener weiterer Erlasse nichts ändert,

dass auch eine in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung bezüglich Erlass eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes nicht in hinreichender Weise begründet ist (vgl. auch Urteil 8C_58/2013 vom 14. Februar 2013 mit Hinweisen), und die vor Bundesgericht wiederum gestellten Begehren hinsichtlich des Anspruchs auf Familien- bzw. Kinderzulagen ebenfalls unzulässig sind, weil die materiellen Gesichtspunkte - ebenso wenig wie im kantonalen Verfahren - auch nicht Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens bilden können (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 und 125 V 503 E. 1 S. 505 mit Hinweis),

dass die Beschwerde zudem verschiedene sachfremde Anträge und Ausführungen (insbesondere bezüglich Löschung von Betreibungen sowie Widerruf von Verträgen und Rückzahlung verschiedener Beträge, auch hinsichtlich Schadenersatz, strafbarer Handlungen und diverser Kostenerstattungen etc. betreffend) enthält, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und auch keine rechtsgenügliche Begehren darstellen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen), so dass auch insoweit ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,

dass schliesslich entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin von einer "Nichtigkeit" des vorinstanzlichen Gerichtsentscheides keine Rede sein kann ( BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27 mit weiteren Hinweisen),

dass deshalb auf die insgesamt offensichtlich keine rechtsgültige Beschwerde darstellende und im Übrigen auch ungebührliche Züge aufweisende Eingabe in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

dass mit diesem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz