Federal Supreme Court Dismisses Unemployment Insurance Appeal Over Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed an appeal regarding the denial of his application for unemployment insurance benefits by the Public Unemployment Fund Basel-City. The application had been rejected because he failed to meet the required contribution period of at least twelve months within the relevant timeframe from July 2, 2016, to July 1, 2018, as outlined by applicable Swiss law. The appellant argued that the former employer might still pay the salary for March 2017, but even with this payment, only eleven months of contributions were confirmed, insufficient for benefit eligibility. The Social Insurance Court of Basel-City upheld the initial decision, leading to the appellant's further appeal to the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Unemployment Insurance Appeal Over Insufficient Substantiation: The application had been rejected because he failed to meet the required contribution period of at least twelve months within the relevant timeframe from July 2, 2016, to July 1, 2018, as outlined by applicable Swiss law. The appellant argued that the former employer might still pay the salary for March 2017, but even with this payment, only eleven months of contributions were confirmed, insufficient for benefit eligibility. The Social Insurance Court of Basel-City upheld the initial decision, leading to the appellant's further appeal to the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertUsed to declare non-admission of the appeal in simplified procedure due to insufficient substantiation.
Used to waive the collection of court fees.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_44/2023
Urteil vom 3. Februar 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel,
vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Hochstrasse 37, 4053 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 26. Oktober 2022 (AL.2019.9).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Die Vorinstanz gelangte im Urteil vom 26. Oktober 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2018 um Arbeitslosenversicherungsleistungen mangels Erfüllung der gemäss Art. 8 in Verbindung mit Art. 13 f. AVIG dafür geforderten Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten in der massgeblichen Rahmenfrist vom 2. Juli 2016 bis 1. Juli 2018 abweisen dürfen.
3. Der Beschwerdeführer geht auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene nicht sachbezogen ein. Er trägt einzig vor, es bestehe von Seiten der ehemaligen Arbeitgeberin die Möglichkeit, den fraglichen Lohn für den Monat März des Jahres 2017 nachzuzahlen. Dass das kantonale Gericht dazu ausgeführt hat, selbst wenn der Monat März 2017 als Beitragsmonat hinzugerechnet würde, sei damit lediglich eine Beitragszeit von elf Monaten ausgewiesen, was (nach wie vor) keinen Anspruch begründe, scheint er dabei zu übersehen.
4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Februar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel