Swiss Federal Court Dismisses Appeal for Procedural Non-compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against a prior decision by the administrative court concerning an issue related to accident insurance. The initial decision, rendered on December 17, 2012, resulted in a dismissal for lack of admissibility. The individual subsequently submitted two applications to the Federal Court, one on January 13 and another on February 5, 2013, challenging the earlier ruling. However, the Federal Court found that these submissions did not meet the necessary legal standards regarding the specificity of claims and grounds for appeal, as they failed to adequately address the reasons behind the administrative court's decision, and were submitted beyond the statutory time limit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Court Dismisses Appeal for Procedural Non-compliance: The initial decision, rendered on December 17, 2012, resulted in a dismissal for lack of admissibility. The individual subsequently submitted two applications to the Federal Court, one on January 13 and another on February 5, 2013, challenging the earlier ruling. However, the Federal Court found that these submissions did not meet the necessary legal standards regarding the specificity of claims and grounds for appeal, as they failed to adequately address the reasons behind the administrative court's decision, and were submitted beyond the statutory time limit.
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KI-generiertThis provision was used as the basis for the court's decision not to enter upon the merits of the appeal due to formal deficiencies (untimely submission and lack of proper reasoning/claims).
This provision was used to decide to waive the collection of court fees due to the specific circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_44/2013
Urteil vom 7. Februar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Visana Versicherungen AG,
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 17. Dezember 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der H.________ vom 13. Januar 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. Dezember 2012,
in die am 16. Januar 2013 versandte Mitteilung des Bundesgerichts an H.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von H.________ dem Bundesgericht am 5. Februar 2013 (Poststempel) zugestellte Eingabe nebst Beilagen,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; vgl. auch 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 13. Januar und 5. Februar 2013 den genannten Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht werden, wobei sich die Versicherte namentlich nicht in konkreter Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), obwohl das Bundesgericht die Versicherte auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 16. Januar 2013 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass überdies die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2013 (Poststempel) nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) und daher verspätet eingereicht worden ist, weshalb auch insofern keine gültige Beschwerde vorliegt ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ),
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Februar 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz