Insured's Rotator Cuff Lesion and Denial of Disability Pension
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a woman who, while employed at her husband's company, suffered a shoulder injury due to the handling of granite stones. She was covered by an accident insurance policy, which granted her a compensation for a 30% reduction in integrity but denied her claim for an invalidity pension citing an insufficient disability degree. Following her appeal, the administrative court upheld the original decision. The woman subsequently challenged this ruling, seeking the overturn of the decision and the awarding of an invalidity pension based on specified disability percentages. The contention centers on the assessment of her earnings and the evaluation of her disability's impact on her employability.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG; Insured's Rotator Cuff Lesion and Denial of Disability Pension: She was covered by an accident insurance policy, which granted her a compensation for a 30% reduction in integrity but denied her claim for an invalidity pension citing an insufficient disability degree. Following her appeal, the administrative court upheld the original decision. The woman subsequently challenged this ruling, seeking the overturn of the decision and the awarding of an invalidity pension based on specified disability percentages. The contention centers on the assessment of her earnings and the evaluation of her disability's impact on her employability.
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KI-generiertCited to justify the simplified procedure without written submissions.
Cited in the considerations to state that the Tribunal is not bound by the factual findings of the lower court in social insurance cases.
Cited in the considerations regarding the scope of review concerning fundamental rights and cantonal/intercantonal law.
Cited in the considerations to explain that the Federal Tribunal applies the law ex officio, although not explicitly in the dispositive, it relates to the ground of review.
Cited in the considerations concerning inadmissibility due to insufficient substantiation.
Cited in the considerations regarding the requirement for substantiation of the appeal.
Cited in the final order to establish that the procedure is subject to costs.
Cited to establish that the procedure is subject to costs.
Cited in conjunction with Art. 65 BGG to order the unsuccessful appellant to pay the court costs.
Cited in the final order to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Cited in the considerations to justify that the Tribunal is barred from reviewing the adequacy of the reduction percentage.
The provision under which the appeal was generally allowed to be filed concerning questions of law.
The provision under which the appeal was generally allowed to be filed concerning the application of federal law.
Cited in the considerations regarding the factual findings in social insurance cases.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_437/2013
{
T 0/2
}
Urteil vom 27. August 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
Beschwerdeführerin,
gegen
SOLIDA Versicherungen AG ,
Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich, vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle, 8580 Amriswil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 16. Mai 2013.
Sachverhalt:
A. D.________, geboren 1954, war im Betrieb ihres Ehemannes U.________, Firma X.________ beschäftigt und bei der Solida Versicherungen AG (nachfolgend: Solida) obligatorisch unfallversichert. Beim Umladen von Granitsteinen in einen Lieferwagen zog sie sich eine Rotatorenmanschettenläsion rechts zu. Mit Verfügung vom 15. März 2012 und Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2012 sprach ihr die Solida eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30% zu, lehnte indessen den Anspruch auf eine Invalidenrente zufolge rentenausschliessendem Invaliditätsgrad ab.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 16. Mai 2013 ab.
C. D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 16%, eventualiter 11%.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2. Letztinstanzlich streitig sind einzig die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung, wobei einerseits die Parallelisierung der Vergleichseinkommen zufolge unterdurchschnittlichen Valideneinkommens und andererseits ein höherer Abzug vom Tabellenlohn auf Seiten des Invalideneinkommens beantragt wird.
2.1. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen und wollte sie sich nicht aus freien Stücken damit begnügen, hat eine Parallelisierung der beiden Vergleichseinkommen zu erfolgen. Massgeblich für die Ermittlung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist der branchenübliche Tabellenlohn ( BGE 135 V 297 ; 135 V 58 ; 134 V 322 ). Nicht relevant ist, ob die Versicherte in einem anderen Beruf mehr hätte verdienen können. Der Durchschnittslohn im Gartenbau belief sich im Jahr 2004 auf monatlich Fr. 2'732.- (Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Frauen) beziehungsweise Fr. 32'784.- im Jahr. Auch ohne die Zahlen für das Jahr 2005 im Einzelnen zu ermitteln (Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, allfällige Lohnentwicklung), steht fest, dass das Einkommen, welches die Versicherte im Gartenbauunternehmen ihres Ehegatten erzielt hatte, offensichtlich nicht unterdurchschnittlich war, was entscheidwesentlich ist.
2.2. Zur Begründung ihres Antrags auf einen 20%igen Abzug vom Tabellenlohn anstelle der von der Vorinstanz gewährten Reduktion um 15% beruft sich die Beschwerdeführerin (allein) auf ihre leidensbedingte Einschränkung. Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Bundesgericht indessen verwehrt ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_644/2008 vom 19. August 2009 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 135 V 353 , aber in: SVR 2010 IV Nr. 6 S. 13; vgl. auch BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328). Dass die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen geradezu rechtsfehlerhaft wären, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Sie beruft sich darauf, faktisch einhändig zu sein. Wie aus dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten rheumatologischen Gutachten des Dr. med. H.________ vom 26. Mai 2010 hervorgeht, sind leichte Tätigkeiten zumutbar. Schmerzexazerbationen limitieren den Einsatz des rechten Armes bei zusätzlicher Belastung, und jegliche Tätigkeit mit dem rechten Arm auf und über Schulterniveau ist aufgrund der Funktionsstörung der Schulter nicht möglich. Die Einschränkungen ergeben sich somit durch die Schulterbeschwerden, ohne dass jedoch die rechte Hand für sich gesehen in ihrer Beweglichkeit und Geschicklichkeit beziehungsweise auch kräftemässig beeinträchtigt wäre. Eine funktionelle Einhändigkeit liegt unter diesen Umständen nicht vor, weshalb die Beschwerdeführerin aus dem von ihr angeführten Entscheid 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 (E. 3.4 und 4) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
2.3. Damit muss es mit der vorinstanzlichen Ermittlung eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 9% (bei einem Valideneinkommen von Fr. 49'653.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'362.- unter Berücksichtigung eines 15%igen leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn) sein Bewenden haben.
3. Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) erledigt werden.
4. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. August 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo