Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_435/2024 KI-generiert

Insolvency Compensation Denial for Board Member Appeal

Geschäftsnummer 8C_435/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 51 Abs. 2 AVIG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Insolvency Compensation Denial for Board Member Appeal: a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Insolvenzentschädigung Beschwerdelegitimation Praxisänderung Versicherungsgesellschaften Arbeitslosenversicherung fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-admission using the simplified procedure because it was obviously not sufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

No court costs were charged in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_435/2024

Urteil vom 5. September 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2024 (AL.2024.00027).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 19. Juni 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2024, mit welchem der Beschwerdeführer gestützt auf

Art. 51 Abs. 2 AVIG

vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen wurde. Dies begründete es im Wesentlichen mit der für im Handelsregister eingetragene Mitglieder des Verwaltungsrats der Arbeitgeberin von Gesetzes wegen (

Art. 716-716b OR

) zwingend vorgegebenen massgeblichen Einflussmöglichkeit auf die Unternehmensentscheidungen. Dabei verwies es auf dazu ergangene Urteile des Bundesgerichts (u.a.

BGE 145 V 200

E. 4.2 mit Hinweisen).

3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, geht nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Inwiefern die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach in diesen Fallkonstellationen die konkreten Umstände irrelevant sind, einer Überprüfung bedürfte, legt er nicht näher dar (zu den Anforderungen an eine Rechtsprechungsänderung:

BGE 149 II 381

E. 7.3.1;

149 V 177

E. 4.5;

147 V 342

E. 5.5.1

;

146 I 105

E. 5.2.2;

141 II 297

E. 5.5.1;

140 V 538

E. 4.5; je mit Hinweisen). Bereits die Behauptung, der in der französischen Version von

Art. 51 Abs. 2 AVIG

verwendete Begriff "membre d'un organe dirigeant de l'entreprise" bedeute auf französisch (allein) "Mitglieder der Geschäftsleitung", lässt den vom Gesetzgeber dabei verwendeten Indefinitartikel "un" unberücksichtigt. Ebenso wenig vermag er mit den von ihm aufgeworfenen Fragen, den andeutungsweise geäusserten Diskriminierungsvorwürfen und pauschalen Unterstellungen an die Adresse von Staatsangestellten den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren (E. 1 hiervor) zu genügen.

4. Liegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel