Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_435/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal of Annulled Administrative Decision Lacking Irreparable Harm.

Geschäftsnummer 8C_435/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual filed an appeal against the decision made by the Federal Administrative Court, which annulled an earlier ruling by the Office for Disability Insurance for Insured Persons Abroad. The court had remanded the case back to the administration for further medical evaluations before a new ruling could be issued. The individual, claiming a 75% work incapacity and seeking disability insurance benefits, contested this remand decision in a public law matter. However, the Swiss Federal Tribunal reviewed whether the appeal met the necessary legal requirements, as it involved an independently opened interim decision that typically cannot cause irrevocable harm or demand immediate resolution to avoid significant effort or cost. The individual was required to address procedural deficiencies in their submission, which delayed the case. Despite filing additional documentation and arguments, the appeal primarily involved substantive claims concerning the individual's incapacity, which are generally examined only once a final decision has been made.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Supreme Court Declines Appeal of Annulled Administrative Decision Lacking Irreparable Harm: The court had remanded the case back to the administration for further medical evaluations before a new ruling could be issued. The individual, claiming a 75% work incapacity and seeking disability insurance benefits, contested this remand decision in a public law matter. However, the Swiss Federal Tribunal reviewed whether the appeal met the necessary legal requirements, as it involved an independently opened interim decision that typically cannot cause irrevocable harm or demand immediate resolution to avoid significant effort or cost. The individual was required to address procedural deficiencies in their submission, which delayed the case. Despite filing additional documentation and arguments, the appeal primarily involved substantive claims concerning the individual's incapacity, which are generally examined only once a final decision has been made.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung verwaltungsrechtlicher Widerruf nicht wiedergutzumachender Nachteil ausserordentliche Umstände anfechtbarer Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Beurteilung der Verwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_435/2022

Urteil vom 12. August 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2021 (C-202/2021).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 2. Juni 2021 (zugestellt am 14. Juni 2022) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des A.________ insoweit gut, als es die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 14. Dezember 2020 aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese die ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinn der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge. Dagegen erhob A.________ am 5. Juli 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

2. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2022 auf, den Mangel der fehlenden Beilagen (Seiten 3-34 des vorinstanzlichen Urteils) spätestens bis am 19. August 2022 zu beheben. Ausserdem verwies es in der selben Verfügung auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit.

Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 7. August 2022 eine ergänzte Beschwerdeschrift sowie das vollständige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2021 ein.

3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6 mit Hinweis).

Beim angefochtenen Rückweisungsurteil handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG ( BGE 140 V 282 E. 2). Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben, können doch Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( BGE 144 III 253 E. 1.3 mit Hinweisen). Es obliegt grundsätzlich der Beschwerde führenden Partei darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind ( BGE 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1).

4. Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern ausnahmsweise eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein sollte. Er macht im Wesentlichen eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit geltend und beantragt Leistungen der Invalidenversicherung. Diese materiellen Einwendungen, die nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren dem Bundesgericht nicht zur Beurteilung vorgelegt werden können (statt vieler: Urteil 9C_560/2018 vom 30. November 2018 E. 1.5), sind gegebenenfalls nach einer gegen den Endentscheid erhobenen Beschwerde zu überprüfen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

5. Folglich ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. August 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Huber