Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_434/2024 KI-generiert

Social Assistance Recipient Denied Review of Medical Cannabis Funding Denial

Geschäftsnummer 8C_434/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Social Assistance Recipient Denied Review of Medical Cannabis Funding Denial A social assistance recipient challenged a cantonal court decision, seeking federal-level review of the denial of funds to finance medical cannabis consumption, claiming entitlement under cantonal social assistance legislation, specifically citing well-being and criticizing medical assessments. The Federal Supreme Court refused to hear the appeal, finding that the appellant failed to adequately demonstrate a legal basis for the claim under federal law, the violation of fundamental rights, or that the lower court's finding of no medical necessity, an issue governed by cantonal law, was demonstrably incorrect or arbitrary, ultimately resulting in the dismissal of the appeal due to insufficient substantiation in accordance with the strict pleading requirements for asserting violations of constitutional rights and cantonal law.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 8i SHV, Art. 97 Abs. 1 BGG; Social Assistance Recipient Denied Review of Medical Cannabis Funding Denial: The Federal Supreme Court refused to hear the appeal, finding that the appellant failed to adequately demonstrate a legal basis for the claim under federal law, the violation of fundamental rights, or that the lower court's finding of no medical necessity, an issue governed by cantonal law, was demonstrably incorrect or arbitrary, ultimately resulting in the dismissal of the appeal due to insufficient substantiation in accordance with the strict pleading requirements for asserting violations of constitutional rights and cantonal law.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfebezüger medizinische Notwendigkeit Cannabiskonsum Sozialvorschriften verfassungsmässige Anforderung Revision von Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 lit. a BGG
Art. 95 lit. c-e BGG
Art. 106 Abs. 1 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 8i SHV
Die Vorinstanz legte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten näher dar, weshalb sich für den Beschwerdeführer aus der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung (insbesondere Art. 8i SHV/BE) kein Anspruch auf die Finanzierung des Konsums von medizinischem Cannabis ableiten lässt.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Art. 95 lit. a-e BGG
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted on the grounds of inadequate reasoning, applied in the simplified procedure.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted on the grounds of inadequate reasoning, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_434/2024

Urteil vom 2. Oktober 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Sozialamt Langenthal,

Jurastrasse 22, 4901 Langenthal,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2024 (200 24 236 SH).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 lit. a BGG

kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Art. 95 lit. c-e BGG

abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Art. 106 Abs. 1 BGG

verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 145 V 304

E. 1.2;

140 III 86

E. 2;

135 V 94

E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

2. Die Vorinstanz legte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten näher dar, weshalb sich für den Beschwerdeführer aus der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung (insbesondere Art. 8i SHV/BE) kein Anspruch auf die Finanzierung des Konsums von medizinischem Cannabis ableiten lässt.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht näher auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen insbesondere zur fehlenden medizinischen Notwendigkeit, Cannabis zur Behandlung der psychiatrischen Diagnosen einzusetzen, offensichtlich unrichtig im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

, das heisst willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben sollen. Vielmehr bringt er in weiten Teilen ausserhalb davon Liegendes vor, indem er etwa auf das mit dem Cannabiskonsum verbundene Wohlbefinden verweist. Oder er kritisiert die von der Vorinstanz herangezogenen ärztlichen Aussagen pauschal als die therapeutische Wirkung von Cannabis verkennend, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen. Ganz allgemein reicht es nicht aus, bereits Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf das dazu im Urteil Ausgeführte konkret einzugehen.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

6. Damit wird das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Oktober 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel