Social Assistance Recipient Denied Review of Medical Cannabis Funding Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSocial Assistance Recipient Denied Review of Medical Cannabis Funding Denial A social assistance recipient challenged a cantonal court decision, seeking federal-level review of the denial of funds to finance medical cannabis consumption, claiming entitlement under cantonal social assistance legislation, specifically citing well-being and criticizing medical assessments. The Federal Supreme Court refused to hear the appeal, finding that the appellant failed to adequately demonstrate a legal basis for the claim under federal law, the violation of fundamental rights, or that the lower court's finding of no medical necessity, an issue governed by cantonal law, was demonstrably incorrect or arbitrary, ultimately resulting in the dismissal of the appeal due to insufficient substantiation in accordance with the strict pleading requirements for asserting violations of constitutional rights and cantonal law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 8i SHV, Art. 97 Abs. 1 BGG; Social Assistance Recipient Denied Review of Medical Cannabis Funding Denial: The Federal Supreme Court refused to hear the appeal, finding that the appellant failed to adequately demonstrate a legal basis for the claim under federal law, the violation of fundamental rights, or that the lower court's finding of no medical necessity, an issue governed by cantonal law, was demonstrably incorrect or arbitrary, ultimately resulting in the dismissal of the appeal due to insufficient substantiation in accordance with the strict pleading requirements for asserting violations of constitutional rights and cantonal law.
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KI-generiertThe appeal was not admitted on the grounds of inadequate reasoning, applied in the simplified procedure.
The Tribunal decided to waive court costs exceptionally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_434/2024
Urteil vom 2. Oktober 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Sozialamt Langenthal,
Jurastrasse 22, 4901 Langenthal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2024 (200 24 236 SH).
Erwägungen:
1. Nach
Art. 95 lit. a BGG
kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss
Art. 95 lit. c-e BGG
abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in
Art. 106 Abs. 1 BGG
verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 145 V 304
E. 1.2;
140 III 86
E. 2;
135 V 94
E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2. Die Vorinstanz legte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten näher dar, weshalb sich für den Beschwerdeführer aus der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung (insbesondere Art. 8i SHV/BE) kein Anspruch auf die Finanzierung des Konsums von medizinischem Cannabis ableiten lässt.
3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht näher auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen insbesondere zur fehlenden medizinischen Notwendigkeit, Cannabis zur Behandlung der psychiatrischen Diagnosen einzusetzen, offensichtlich unrichtig im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG
, das heisst willkürlich (
BGE 146 IV 88
E. 1.3.1 f.;
140 III 115
E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.
Art. 95 lit. a-e BGG
) gesetzt haben sollen. Vielmehr bringt er in weiten Teilen ausserhalb davon Liegendes vor, indem er etwa auf das mit dem Cannabiskonsum verbundene Wohlbefinden verweist. Oder er kritisiert die von der Vorinstanz herangezogenen ärztlichen Aussagen pauschal als die therapeutische Wirkung von Cannabis verkennend, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen. Ganz allgemein reicht es nicht aus, bereits Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf das dazu im Urteil Ausgeführte konkret einzugehen.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
.
5. In Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
6. Damit wird das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Oktober 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel