Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_434/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Denial of Invalidity Pension Despite Reduced Work Capacity

Geschäftsnummer 8C_434/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual born in 1955 applied for an invalidity pension for the second time, having a disability degree assessed at 30% after an evaluation by a medical assessment center. The relevant authority denied the pension claim based on this assessment, stating that while the individual was fully incapable of performing his previous work, he was still capable of achieving 70% of the performance level required for adjusted roles. The individual appealed this decision, which was upheld by the cantonal court. The appeal to the Swiss Federal Tribunal contested the denial of the pension, claiming procedural errors and insufficient consideration of subsequent medical evidence, but was ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Denial of Invalidity Pension Despite Reduced Work Capacity: The relevant authority denied the pension claim based on this assessment, stating that while the individual was fully incapable of performing his previous work, he was still capable of achieving 70% of the performance level required for adjusted roles. The individual appealed this decision, which was upheld by the cantonal court. The appeal to the Swiss Federal Tribunal contested the denial of the pension, claiming procedural errors and insufficient consideration of subsequent medical evidence, but was ultimately dismissed.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Rentenkürzung Arbeitsfähigkeit Expertenbestellung anrechenbares Einkommen ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to grant the appellant's request for legal aid.

Art. 64 Abs. 4 BGG

Applied to require the appellant to repay the costs if they become able to do so later.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to determine the general liability of the appellant for court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_434/2017

Urteil vom 3. Januar 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin,

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge,

General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 25. April 2017 (VBE.2016.747).

Sachverhalt:

A. Der 1955 geborene A.________ meldete sich mit Schreiben vom 6. März 2015 - zum wiederholten Mal - bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA), IV-Stelle, klärte in der Folge den Sachverhalt, unter anderem durch Einholung eines interdisziplinären Gutachtens ab. Gestützt auf die Expertise der medizinischen Abklärungsstelle Bern (MEDAS) vom 6. Juli 2016 lehnte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % den Anspruch auf eine Rente ab (Verfügung vom 26. Oktober 2016).

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. April 2017 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides eine volle (recte: ganze) Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die beigeladene AXA, Stiftung für berufliche Vorsorge, und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 26. Oktober 2016 zu Recht geschützt hat.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2017, 7. November 2017 und 27. Dezember 2017 lässt der Beschwerdeführer Berichte des Dr. med. B.________, Oberarzt Endokrinologie/Diabetologie am Spital C.________, vom 19. Mai 2017, 19. Juni 2017 und 27. Oktober 2017 sowie ein solcher von Dr. med. D._________ vom 20. Dezember 2017 einreichen. Dabei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid vom 25. April 2017 entstanden, um unzulässige echte Noven ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG ). Ob die ärztlichen Stellungnahmen überhaupt den hier massgeblichen gerichtlichen Prüfungszeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 26. Oktober 2016 (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis) betrifft, kann deshalb offenbleiben.

3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG , Art. 4 Abs. 1 IVG ) und Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 1 ATSG ), zum Untersuchungsgrundsatz sowie zu den Anforderungen an beweiswertige ärztliche Berichte und Gutachten ( BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; vgl. ferner BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4. Das kantonale Gericht erkannte, der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seien anhand des in allen Teilen beweiskräftigen MEDAS-Gutachtens vom 6. Juli 2016 zu beurteilen. Demnach litt der Beschwerdeführer an einem Status nach zweimaliger zerebrovaskulärer Ischämie mit geringem residuellem sensomotorischem Hemisyndrom rechts, an einer im Verlauf zunehmenden zerebralen Mikroangiopathie bei Gefässrisikofaktoren mit leichtem kognitivem Defizit, im Verlauf diskret progredient, an rezidivierenden Zuständen von Schwindel und Bewusstseinstrübungen bei Verdacht auf komplex-fokale Epilepsie mit der Differenzialdiagnose psychogener Anfälle und an einer Fehlstatik der Wirbelsäule, einer Haltungsinsuffizienz bei mässig gut trainierter Rumpfmuskulatur ohne nervenwurzelbezogenem neurologischem Defizit. In der angestammten Tätigkeit als Flachdachmonteur habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Hingegen habe er in einer angepassten Tätigkeit bei einem vollen Pensum eine Leistung von 70 % erbringen können. Als optimal wurde eine Tätigkeit im körperlichen Wechselrhythmus mit selbst bestimmbaren Bewegungswechseln, vorwiegend sitzend, ohne Nachtschichtbetrieb definiert. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung 60 Jahre und 9 Monate alt gewesen. Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise verwertbar gewesen. Die IV-Stelle habe von dem mittels statistischer Werte bestimmten hypothetischen Invalideneinkommen zu Recht keinen Abzug vorgenommen. Bei einem Invaliditätsgrad von 30 % sei der Anspruch auf eine Rente richtigerweise verneint worden.

5.

5.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst - wie schon replicando vor dem kantonalen Gericht - es sei für ihn nicht ersichtlich, ob der die Verfügung vom 26. Oktober 2016 unterzeichnende Mitarbeiter der IV-Stelle dazu überhaupt berechtigt gewesen sei. Ein derart gravierender formeller Fehler habe die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge.

5.2. Gemäss Erkenntnis des kantonalen Gerichts ist eine Unterschrift bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht generell verlangt. Insbesondere ergebe sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit und bestehe namentlich bei Verfügungen, welche mittels elektronischer Datenverarbeitung ("IT-gestützt") ausgefertigt werden, nicht. Die Verwaltungsverfügung vom 26. Oktober 2016 weise keine formellen Mängel auf, welche sie als nichtig erscheinen liesse oder ihre Aufhebung rechtfertigte. Diese Beurteilung ist bundesrechtkonform. Sie entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 49 zu Art. 49 ATSG , mit Hinweis auf BGE 105 V 248 und BGE 112 V 87 ; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 2169 mit weiteren Hinweisen). Richtig ist auch, dass sich der Absender der Verfügung vom 26. Oktober 2016 ohne weiteres aus dem Briefkopf ergibt und dass der unterzeichnende E.________ im Organigramm der Beschwerdegegnerin aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer verweist auf § 2 Abs. 2 lit. q des Organisationsreglementes der SVA, wonach deren Verwaltungskommission die zur Vertretung befugten Personen zu bezeichnen und ein entsprechendes Unterschriftenreglement zu erlassen hat. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung unwidersprochen ausführt, ist das Unterschriftenreglement indessen ausschliesslich für die Ausstellung von Verträgen der SVA mit Dritten im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit anwendbar und gilt nicht für das Kerngeschäft der IV-Stelle. Die Verfügung genügt demnach den formalen Anforderungen, welche an derartige Verwaltungsakte gestellt werden. Selbst wenn der genannte Mitarbeiter der IV-Stelle nicht zur Unterzeichnung der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung berechtigt gewesen wäre, läge jedenfalls keine Nichtigkeit derselben vor. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus auch nicht geltend, es sei ihm aus dem behaupteten Eröffnungsfehler ein Nachteil entstanden ( Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG ; vgl. auch Art. 38 VwVG ). Damit hat es sein Bewenden ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

6. Weiter lässt der Beschwerdeführer die medizinischen Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts in verschiedener Hinsicht rügen.

6.1. So seien seine Gehörs- und Partizipationsrechte und damit sein Anspruch auf ein faires Verfahren bei der Vergabe des Gutachtensauftrages an die MEDAS verletzt worden. Er habe sich nicht rechtzeitig zu den begutachtenden Personen äussern könnten.

Mit dieser Rüge hat sich die Vorinstanz eingehend auseinandergesetzt. Sie stellte fest, die Gutachterstelle und die vorgesehenen Gutachter seien dem Versicherten mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass er personenbezogene Ausstandsgründe gegen die begutachtenden Personen innerhalb von 10 Tagen geltend machen könne. Mittels Zwischenverfügung vom 5. November 2015 sei an den Gutachtern festgehalten worden. Diese ist in Rechtskraft erwachsen. Inwiefern das dargelegte Vorgehen der IV-Stelle und die Feststellungen des kantonalen Gerichts, wonach dieses mustergültig abgelaufen sei, Bundesrecht verletzen sollen, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht weiter einzugehen.

6.2. Auch die weiteren in der Beschwerde erhobenen Einwendungen begründen keine vom angefochtenen Entscheid abweichende Beurteilung. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren vorliegenden ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz eventueller gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren. Der Beschwerdeführer vermag nicht stichhaltig darzulegen, weshalb die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder in Verletzung bundesrechtlicher Beweisgrundsätze ergangen sein sollen. Im Wesentlichen begnügt er sich damit, der Hoffnung Ausdruck zu geben, mit weiteren medizinischen Abklärungen würde sich eine Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ergeben, da die behandelnden Ärzte des Spitals F.________ von einem progredienten Beschwerdebild mit "infauster Prognose" ausgingen. Auf diese appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts ist mit Blick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht weiter einzugehen.

Zudem hat das kantonale Gericht bereits festgestellt, dass die geltend gemachten Schwindelanfälle unklarer Genese bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien und dass sich demnach weitere Abklärungen über deren Ursache erübrigten. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zu Recht auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt, wie sie sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses entwickelt haben ( BGE 139 V 335 E. 6.2 S. 338 mit Hinweisen). Sollte sich die gesundheitliche Situation - wie beschwerdeweise geltend gemacht - seit der Begutachtung und insbesondere unmittelbar nach Verfügungserlass am 26. Oktober 2016 erheblich verschlimmert haben, hätte der Beschwerdeführer dies mit einer Neuanmeldung geltend zu machen. Was er diesbezüglich - unter Hinweis auf verschiedene Arztberichte - vorbringt, vermag die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen zu lassen.

7. Der Beschwerdeführer rügt weiter, das kantonale Gericht gehe bezüglich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten aus.

7.1. Ob der für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt dem gegebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechende Stellen anbietet, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage, wenn die Vorinstanz auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4 mit Hinweisen). Um eine nur eingeschränkt überprüfbare Tatfrage geht es hingegen, wenn aufgrund einer konkreten Beweiswürdigung entschieden worden ist (Urteil 8C_776/2008 vom 18. Juni 2009 E. 5.2 in fine).

7.2.

7.2.1. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf ( BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis; ZAK 1991 S. 318, I 350/89 E. 3b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 318, I 350/89 E. 3b).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist ( BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich; Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen).

7.2.2. Das kantonale Gericht hat sich eingehend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten auseinandergesetzt. Nach den das Bundesgericht bindenden Feststellungen verblieb dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gutachtens vom 6. Juli 2016, auf den zur Beurteilung der zu diskutierenden Frage abzustellen ist (vgl. BGE 138 V 457 ), eine Aktivitätsdauer von vier Jahren und drei Monaten. Für geeignete Verweistätigkeiten (körperlich leichtere, wechselbelastend ausübbare Beschäftigungen) war er zu 70 % (volles Pensum mit um 30 % reduzierter Leistung) arbeitsfähig. Über eine Berufsausbildung verfügte er nicht, war jedoch jahrelang als Flachdachmonteur tätig. Aufgrund des durch die Gutachter definierten Profils der Verweistätigkeiten sei dem Beschwerdeführer noch ein weites Betätigkeitsfeld auf dem in Frage kommenden hypothetischen Arbeitsmarkt offen gestanden. Mit der verbliebenen Aktivitätsdauer könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber von einer Einstellung des Versicherten abgehalten würde.

7.2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. Er begnügt sich damit, eine willkürliche Feststellung der Arbeitsfähigkeit und der daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen zu rügen, ohne dies zu begründen. Soweit die Vorbingen nicht hinreichend substanziiert sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176), insbesondere bloss appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung geübt wird (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356), sind sie unbeachtlich, da sie nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

7.3. Schliesslich wird geltend gemacht, bei der Bemessung des Invalideneinkommens hätte ein Abzug vorgenommen werden müssen.

7.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann ( BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 80). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist ( BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78; Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage, während jene nach der Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage darstellt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399).

7.3.2. Dem Versicherten sind nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Einschränkung in der Leistung von 30 % zumutbar. Die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und das Alter wirken sich nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 und 3.4.3). Sodann erfordern einfache und repetitive Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (SVR 2016 IV Nr. 21 S. 62, 9C_808/2015 E. 3.4.2).

Ob in concreto ein Abzug infolge des Lebensalters des Versicherten angezeigt ist, kann jedoch offenbleiben. Auch wenn ein solcher von 10 % gewährt würde, resultierte beim unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 66'614.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'987.- (Fr. 66'646.- x 0.7 x 0.9) ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 37 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zur Folge hat. Der angefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen.

8. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann indessen entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu im Stande ist ( Art. 64 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird Rechtsanwalt Urs Hochstrasser als Rechtsbeistand bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, einstweilen indessen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Januar 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer