Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_433/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Demonstrate Plain Error in Disability Benefit Calculation

Geschäftsnummer 8C_433/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant filed a complaint against the IV-Stelle (Disability Insurance Office) of the Canton of Aargau after a decision by the Cantonal Insurance Court that affected their entitlement to disability benefits. The previous ruling recognized the claimant's inability to work in their usual profession and noted periods where they were entirely unfit for work even in adjusted roles, granting full benefits for specific durations. However, outside of these periods, it was determined the claimant had an 80% working capacity in adapted employment. The claimant contested the evidence evaluation and expert opinion used in the Cantonal Court's decision, but the Federal Tribunal found the arguments insufficient to demonstrate errors or legal violations in the original ruling. Additionally, new evidence submitted by the claimant after the prior judgment was deemed inadmissible as it constituted an "authentic novum" not attributable to the cantonal decision. Consequently, the appeal did not meet procedural requirements, and the request for free legal assistance was dismissed due to the unlikely success of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Dismissed for Failure to Demonstrate Plain Error in Disability Benefit Calculation: The previous ruling recognized the claimant's inability to work in their usual profession and noted periods where they were entirely unfit for work even in adjusted roles, granting full benefits for specific durations. However, outside of these periods, it was determined the claimant had an 80% working capacity in adapted employment. The claimant contested the evidence evaluation and expert opinion used in the Cantonal Court's decision, but the Federal Tribunal found the arguments insufficient to demonstrate errors or legal violations in the original ruling. Additionally, new evidence submitted by the claimant after the prior judgment was deemed inadmissible as it constituted an "authentic novum" not attributable to the cantonal decision. Consequently, the appeal did not meet procedural requirements, and the request for free legal assistance was dismissed due to the unlikely success of the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Berechnung der Invalidenleistungen Rechnungsfehler Arbeitsunfähigkeit unentgeltliche Rechtspflege Sachverhaltsirrtum Aussicht auf Erfolg

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained based on this procedural provision due to formal shortcomings.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of judicial costs as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_433/2024

Urteil vom 18. September 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 2024 (VBE.2023.504).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2).

2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Gemeint sind dabei allein unechte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die aus der Zeit vor der vorinstanzlichen Urteilsfällung stammen. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind dagegen in jedem Fall unzulässig, da sie nicht durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden sind ( BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgelegte Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt Innere Medizin, vom 5. August 2024 datiert nach dem kantonalen Urteil vom 18. Juni 2024 und bleibt damit als echtes Novum unbeachtlich.

3. Die Vorinstanz hat sich mit den Parteivorbringen auseinandergesetzt und die medizinischen Akten gewürdigt. Sie hat der Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Basel (ZMB), vom 30. Januar 2023 Beweiswert beigemessen und gestützt darauf erkannt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Vom 19. Februar bis 19. Juni 2020 sowie vom 14. Oktober 2021 bis 14. Februar 2022 sei der Beschwerdeführer auch in angepassten Tätigkeiten nicht arbeitsfähig gewesen. Im Weiteren ist das kantonale Gericht unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Oktober 2023 davon ausgegangen, dass auch vom 19. April bis 19. Oktober 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. In der übrigen Zeit sowie aktuell sei beim Beschwerdeführer von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die Verwertung dieser Restarbeitsfähigkeit sei ihm zumutbar. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 sowie vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2024 jeweils Anspruch auf eine ganze Rente habe.

4. Der Beschwerdeführer kritisiert die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung. Er zeigt dabei jedoch nicht auf, inwiefern dieses zu offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen gelangt sein könnte. Darüber hinaus sind die gegen das ZMB-Gutachten gerichteten Vorbringen nicht geeignet, dem kantonalen Gericht eine Bundesrechtsverletzung zu unterstellen, weil es der betreffenden Expertise Beweiswert beigemessen und von weiteren Beweisvorkehren abgesehen hat. Im Wesentlichen begnügt sich der Beschwerdeführer mit der Wiedergabe seiner eigenen Sicht und dem pauschalen Hinweis auf medizinische Berichte, mit denen sich die Vorinstanz bereits befasst hat, was nicht ausreicht (vgl. E. 1 oben).

5. Da die Eingabe offensichtlich den eingangs aufgezeigten formellen Anforderungen nicht genügt, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

6. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Huber