Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_432/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Procedural Remand in Social Assistance Case

Geschäftsnummer 8C_432/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appeal filed by an individual against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich, which concerned the city's social welfare department's handling of premium credits and antenna fees. The district council of Zurich had previously ordered the matter to be referred back to the city's social welfare office for reconsideration. The individual sought legal aid, which was denied, and was requested to provide an advance payment for court costs. Although the individual paid the required advance and requested reconsideration of the denial of legal aid, the request was unsuccessful, though installment payments for the court costs were allowed. The individual argued that the referral was unwarranted and caused procedural delays, but the Federal Tribunal found no substantial legal disadvantage was evident under the circumstances and questioned the suitability of an immediate final decision. Thus, the Federal Tribunal examined the case under the requirements for independent appeals and procedural prerequisites stipulated in the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Procedural Remand in Social Assistance Case: The district council of Zurich had previously ordered the matter to be referred back to the city's social welfare office for reconsideration. The individual sought legal aid, which was denied, and was requested to provide an advance payment for court costs. Although the individual paid the required advance and requested reconsideration of the denial of legal aid, the request was unsuccessful, though installment payments for the court costs were allowed. The individual argued that the referral was unwarranted and caused procedural delays, but the Federal Tribunal found no substantial legal disadvantage was evident under the circumstances and questioned the suitability of an immediate final decision. Thus, the Federal Tribunal examined the case under the requirements for independent appeals and procedural prerequisites stipulated in the Federal Supreme Court Act.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Leitverfahren Verfahrensverzögerungen Vollstreckungsentscheid Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 142 V 282
1 BGG selbstständig angefochten werden kann ( BGE 142 V 282 E.
BGE 148 V 155
a BGG rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch ein späteres günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann ( BGE 148 V 155 E.
BGE 139 V 99
IV-Stelle Appeal of Remand Decision Not Immediately Appealable
8C_958/2010
Invalidity Pension Appeal on Work Capacity Reduction for Back Pain and Depression
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the non-admission of the appeal under the simplified procedure based on the findings regarding admissibility.

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_432/2022

Urteil vom 10. November 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2022 (VB.2022.00025).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. Juni 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2022,

in die Verfügung vom 8. Juli 2022, mit welcher das beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist angehalten wurde,

in die Eingabe von A.________ vom 5. August 2022, mit welcher er um ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 8. Juli 2022 ersuchte,

in die diesbezüglich abschlägige Antwort vom 11. August 2022, mit welcher für die Leistung des Kostenvorschusses jedoch Ratenzahlungen gewährt wurden,

in die eingegangen Zahlungen und die weitere Korrespondenz,

in Erwägung,

dass, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht und vollständig einbezahlt wurde, der Prozess fortzuführen ist,

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil über die vom Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 18. November 2021 in Bezug auf "die Prämiengutschriften und die Antennengebühren" vorgenommene Rückweisung der Streitsache an die städtische Sozialhilfestelle befunden hat,

dass ein Urteil über einen Rückweisungsbeschluss vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann ( BGE 142 V 282 E. 2 ; 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch ein späteres günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann ( BGE 148 V 155 E. 1.1; 137 V 314 E. 2.2.1),

dass rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung generell nicht ausreichen ( BGE 148 V 155 E. 1.1; 142 II 20 E. 1.4; 136 II 165 E. 1.2.1),

dass der Beschwerdeführer indessen nichts anders vorträgt, wenn er geltend macht, die Rückweisung sei ohne sachlichen Grund erfolgt und führe zu weiteren Verfahrensverzögerungen, ohne zugleich darzulegen, inwiefern damit die Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 BV nicht mehr erfüllt wären,

dass - soweit er überdies geltend macht, die Rückweisung erschwere die Rechtsdurchsetzung - nicht einsichtig ist, welcher Rechte er wegen der von der Vorinstanz geschützten bezirksrätlichen Vorgehensweises beraubt würde bzw. welche rechtlichen Nachteile er dadurch konkret erleiden könnte, steht ihm doch im Nachgang zum neuerlichen Verwaltungsentscheid über die Prämiengutschriften und die Antennengebühren nach wie vor der Rechtsmittelweg offen,

dass ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Frage steht, ersucht doch der Beschwerdeführer allein um Rückweisung der Angelegenheit an das kantonale Gericht oder den Bezirksrat und nicht um einen Endentscheid in der Sache,

dass abgesehen davon mit einem Endentscheid in der Sache augenscheinlich auch kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG eingespart würde (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2),

dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG führt,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel