Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_432/2016 KI-generiert

Accident Insurance Appeal Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 8C_432/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the social insurance court regarding accident insurance. The individual contested a previous ruling that upheld the decision of an insurance authority from January 2014, which had implications for their claims. In the appeal, the individual failed to adequately substantiate their arguments against the lower court's decision or demonstrate how the court had violated federal law, relying instead on previously stated positions. As a result, the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to its dismissal along with a request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 6 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Accident Insurance Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The individual contested a previous ruling that upheld the decision of an insurance authority from January 2014, which had implications for their claims. In the appeal, the individual failed to adequately substantiate their arguments against the lower court's decision or demonstrate how the court had violated federal law, relying instead on previously stated positions. As a result, the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to its dismissal along with a request for free legal aid.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Unfallversicherungssache Rechtsgutachten substantiierte Begründung Subrogation des Versicherers Sistierung der Versicherung Befriedigung der Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (no entry) under the simplified procedure due to insufficient grounds for appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_432/2016

Urteil vom 5. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 19. Mai 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. Juni 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2016,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),

dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Vorinstanz vor dem Entscheid eine öffentliche Verhandlung unter Beizug eines Übersetzers durchgeführt hat,

dass sie im angefochtenen Entscheid in Würdigung der Akten und Auseinandersetzung mit den für entscheidwesentlich erachteten Parteivorbringen näher erörtert hat, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2014 Bestand hat,

dass der Beschwerdeführer zwar letztinstanzlich das vom kantonalen Gericht dabei für massgeblich erachtete polydisziplinäre Gutachten der asim vom 4. Oktober 2013 kritisiert, ohne sich indessen mit den dazu bereits ergangenen Erwägungen der Vorinstanz näher auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht dabei gegen Bundesrecht verstossen haben könnte; lediglich seine bereits vor Vorinstanz vorgetragene Sicht der Dinge zu wiederholen, genügt nicht,

dass es ebenso wenig ausreicht, eine Verletzung der Begründungspflicht geschweige denn von Art. 6 EMRK allein damit zu behaupten, die Vorinstanz habe nicht sämtliche Vorbringen im angefochtenen Entscheid aufgegriffen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das nicht Erörterte von entscheidwesentlicher Bedeutung gewesen sein soll,

dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich nicht den eingangs erwähnten Begründungsanforderungen an eine Beschwerdeschrift vor Bundesgericht zu genügen vermag,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (dazu s. SVR 2014 UV Nr. 11 S. 37 [Urteil 8C_273/2013 vom 20. Dezember 2013] E. 2.2; Art. 57 ff. BGG ) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juli 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel