Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_432/2009 KI-generiert

Worker v. Insurer: Denial of Continued Benefits for Subsequent Psychological Injury Following 2000 Accident Upheld

Geschäftsnummer 8C_432/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was insured against the consequences of accidents through an accident insurance provider and sustained an injury during an ice hockey match in November 2000, resulting in a fractured heel bone. Although the insurance recognized its responsibility and provided the necessary benefits initially, the individual later struggled with psychological issues leading to an inability to work starting in July 2005. The insurance provider granted an integrity compensation based on a 15% impairment but denied further benefits, stating that the ongoing incapacity was not related to the accident. The individual contested this decision, seeking a disability pension and a higher integrity compensation, leading to a legal dispute over the causal link between the accident and the subsequent psychological challenges. The case was subsequently brought before the federal tribunal after the initial appeal was rejected by the cantonal administrative court.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 11 UVV; Worker v. Insurer: Denial of Continued Benefits for Subsequent Psychological Injury Following 2000 Accident Upheld: Although the insurance recognized its responsibility and provided the necessary benefits initially, the individual later struggled with psychological issues leading to an inability to work starting in July 2005. The insurance provider granted an integrity compensation based on a 15% impairment but denied further benefits, stating that the ongoing incapacity was not related to the accident. The individual contested this decision, seeking a disability pension and a higher integrity compensation, leading to a legal dispute over the causal link between the accident and the subsequent psychological challenges. The case was subsequently brought before the federal tribunal after the initial appeal was rejected by the cantonal administrative court.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Leistungen der Unfallversicherung Weiterausrichtung der Invalidenrente Versicherer Unfallversicherungsleistungen Arbeitsunfähigkeit psychische Beeinträchtigungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs based on this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (45)

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«…sowie offenen Gesichtsschädelfrakturen (Urteil 8C_197/2009 vom 19.11.2009 Erw. 3.6); bei einem Fersenbeinbruch (Urteil 8C_432/2009 vom 2.11.2009 Erw. 5.3); bei einer traumatischen Milzruptur, Rippenserienfraktur mit Hämatopneumothorax links und Rissq…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_432/2009

Urteil vom 2. November 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,

Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien

A.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. März 2009.

Sachverhalt:

A. Der 1969 geborene A.________ war als Angestellter Verkauf/ Projektierung der E.________ AG, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. November 2000 während eines Eishockeymatches der 2. Liga mit den Schlittschuhen voran gegen die Bande prallte. Im Spital Interlaken wurde eine Fraktur des Fersenbeines (Calcaneus) diagnostiziert. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem der Versicherte seine angestammte Arbeit wieder voll aufgenommen hatte, musste er diese nach dem Tod seines Sohnes wegen psychischen Beschwerden am 9. Juli 2005 niederlegen. Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 und Einspracheentscheid vom 10. November 2008 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebenen Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 15 % zu, verneinte aber gleichzeitig den Anspruch auf weitere Leistungen ab 1. August 2007, da die über dieses Datum hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr durch das Unfallereignis verursacht sei.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 26. März 2009 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides spätestens ab 24. Februar 2005 eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 25 % zuzusprechen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

1.3 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Die Voraussetzungen, unter denen die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen, ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass diese unbeachtet bleiben müssen.

2. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

3.

3.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, werden gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG , soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

3.2 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden, so hat der Versicherungsträger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen. Die Möglichkeit einer namhaften Besserung ist prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen. Der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Gemäss Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG .

4.

4.1 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und einem psychischen Schaden ist nach der in BGE 115 V 133 begründeten Praxis im Einzelfall erforderlich, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten, und es sind weitere objektiv erfassbare Umstände in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

4.2 Der Katalog dieser Kriterien lautet wie folgt:

besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

körperliche Dauerschmerzen;

ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

4.1 Dabei ist nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamtwürdigung erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs.

5.

5.1 Vorinstanz und Verwaltung gingen davon aus, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ab dem 1. August 2007 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden konnte. Wie der Beschwerdeführer jedoch überzeugend darlegt, war dieser Zustand bereits wesentlich früher, spätestens jedoch im Februar 2005 erreicht worden. Der Beschwerdeführer war Ende Februar 2005 in seiner bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig; weitere Therapiemassnahmen waren keine geplant. Daraus folgt, dass zunächst ein Rentenanspruch ab März 2005 zu prüfen ist. Da der Versicherte zu diesem Zeitpunkt in seiner bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig war und mithin keine Erwerbseinbusse erlitt, kann ein Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt ohne weiteres ausgeschlossen werden.

5.2 Insofern des Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die ab dem 9. Juli 2005 eingetretene Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sei als Spätfolge des Unfalles vom 4. November 2000 anzusehen, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dieser Arbeitsunfähigkeit als zweifelhaft erscheint. Weitere Abklärungen zum Kausalzusammenhang können indessen unterbleiben, da ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (vgl. E. 4.3 hienach, zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise: Urteil 8C_129/2009 vom 15. September 2008 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

5.3 Das am 4. November 2000 erlittene Ereignis (Aufprall mit den Schlittschuhen voran gegen die Bande während eines Eishockeymatches der 2. Liga) kann höchstens als mittelschwerer Unfall qualifiziert werden. Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Entgegen der pathetischen Schilderung in der Beschwerde war das Unfallereignis objektiv betrachtet (vgl. RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc und Urteil 8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.3) weder besonders eindrücklich noch von dramatischen Umständen begleitet. Ein Bruch des Fersenbeines ist keine Verletzung, welche erfahrungsgemäss besonders geeignet wäre, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sind auch die beiden Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt: Die primäre Heilbehandlung konnte im März 2001, mithin etwa vier Monate nach dem Unfall, bei subjektiver Beschwerdefreiheit abgeschlossen werden. Im Juni 2003 erfolgte eine Metallentfernung wegen einer gewissen "Wetterfühligkeit bei guter Sportfähigkeit"; eine weitere Metallentfernung wurde im Jahre 2005 durchgeführt. Der Umstand, dass nach der Metallentfernung vom 5. Juni 2003 am 18. Juni 2003 noch ein zweiter kurzer operativer Eingriff notwendig wurde, ist entgegen den Vorbringen des Versicherten nicht auf eine ärztliche Fehlbehandlung zurückzuführen, sondern darauf, dass der Beschwerdeführer trotz ärztlichen Mahnungen in Sandalen und barfuss umherging. Im Weiteren liegen auch kein schwieriger Heilungsverlauf und keine erheblichen Komplikationen vor; schliesslich ist das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht gegeben. Da somit keines der massgebenden Kriterien erfüllt ist, wäre ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der ab 9. Juli 2005 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich. Ist dieser Schaden nicht als adäquat kausale Spätfolge zu betrachten, so vermag er auch keinen Rentenanspruch auszulösen; die Beschwerde ist somit, soweit einen Rentenanspruch betreffend, abzuweisen.

6. Vorinstanz und Verwaltung sprachen gestützt auf die Beurteilung des Integritätsschadens des SUVA-Arztes Dr. med. B.________, FMH für Chirurgie, vom 8. August 2007 dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einem auf 15 % geschätzten Integritätsschaden zu. Was der Beschwerdeführer dagegen - soweit zulässig (vgl. E. 1.3 hievor) - vorbringt, vermag keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der fachärztlichen Feststellungen zu begründen. Da der psychische Gesundheitsschaden nicht als adäquat kausale Spätfolge aus dem Unfallereignis gelten kann, ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass lediglich der körperliche Integritätsschaden in die Schätzung einbezogen wurde. Die Beschwerde ist demnach auch bezüglich der Integritätsentschädigung abzuweisen.

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. November 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer