Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_43/2025 KI-generiert

Claimant v. Accident Insurer: Appeal Dismissed for Failure to Demonstrate Federal Law Error in Relapse Causality Finding After Twelve-Year Gap

Geschäftsnummer 8C_43/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant v. Accident Insurer: Appeal Dismissed for Failure to Demonstrate Federal Law Error in Relapse Causality Finding After Twelve-Year Gap: a), zudem (abweichend von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Unfallversicherer Beschwerdelegitimation Versicherungsleistungsanspruch Kausalzusammenhang Wiedererwägung durch den Versicherer Haftungsdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected because of an evident deficiency in the reasoning, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided exceptionally not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_43/2025

Urteil vom 29. Januar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. November 2024 (VBE.2024.269).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von

Art. 97 Abs. 1 BGG

) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (

Art. 97 Abs. 2 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 20. November 2024 den Einsprach eentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2024. Letztere hielt damit an der am 5. Februar 2024 verfügten Verneinung der Rückfallkausalität in Bezug auf die im November 2023 rückfallweise zum Unfall vom 2. Juli 2012 angemeldeten Beschwerden fest. Für die unmittelbaren Folgen dieses Unfalles hatte sie die gesetzlichen Leistungen gemäss dem am 3. Dezember 2012 formlos mitgeteilten Fallabschluss bis zum 30. November 2012 erbracht. In Bezug auf die darüber hinaus geklagten Gesundheitsstörungen lehnte sie eine Leistungspflicht ab, weil es sich dabei um vorbestehende krankheitsbedingte Beschwerden handle. Der Beschwerdeführer machte mit undatiertem, laut Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2024 eingegangenen Schreiben sinngemäss geltend, er sei mit der Leistungseinstellung per Ende November 2012 nicht einverstanden. Angesichts der bereits seit knapp drei Jahrzehnten geklagten rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen und des über zwölfjährigen Zeitablaufs seit dem unbestrittenen formlosen Fallabschluss verneinten die Beschwerdegegnerin und mit ihr das kantonale Gericht die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges der im November 2023 angemeldeten Beeinträchtigungen zum Unfall vom 2. Juli 2012.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von

Art. 97 Abs. 2 BGG

unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben sollen. Es genügt nicht, einen Geschehensablauf zu schildern, welcher dem Sachverhalt gemäss angefochtenem Urteil widerspricht (vgl. Urteil 8C_744/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4). Ohne ein Beweismittel dafür erbringen oder benennen zu können, wonach er bei der Beschwerdegegnerin gegen die formlose Mitteilung vom 3. Dezember 2012 rechtzeitig opponiert habe, begnügt er sich damit, entgegen der vorinstanzlich einlässlich wiedergegebenen Rechtsprechung an seinem Standpunkt festzuhalten, wonach der unzulässigerweise formlos mitgeteilte Fallabschluss per Ende November 2012 auch nach mehr als zehnjährigem Fristablauf mangels zwischenzeitlicher Bestreitung nicht habe in Rechtskraft erwachsen können.

4. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_553/2023 vom 15. September 2023) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf der Beschwerdeführer künftig bei vergleichbarem Prozessieren nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Hochuli