Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_43/2022 KI-generiert

Insured v. Insurer: Denial of Accident Benefits for Degenerative Shoulder Rupture

Geschäftsnummer 8C_43/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual born in 1959, who was an owner and employee of a company, was insured with a Swiss insurance company against occupational and non-occupational accidents and occupational diseases. On July 16, 2020, he reportedly injured his shoulder while moving his motorcycle in a garage, attempting to prevent it from falling. Following the incident, medical assessments confirmed a supraspinatus tendon rupture, leading to shoulder surgery on October 19, 2020. The insurance company, after consulting its medical adviser, found no obligation for compensation, citing a lack of natural causation between the event and the shoulder injury. The insurer suggested that the injury was degenerative rather than caused by the alleged accident. A subsequent appeal to the Aargau cantonal insurance court upheld the insurance company's decision, prompting a further appeal for additional medical evaluation.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Insured v. Insurer: Denial of Accident Benefits for Degenerative Shoulder Rupture: On July 16, 2020, he reportedly injured his shoulder while moving his motorcycle in a garage, attempting to prevent it from falling. Following the incident, medical assessments confirmed a supraspinatus tendon rupture, leading to shoulder surgery on October 19, 2020. The insurance company, after consulting its medical adviser, found no obligation for compensation, citing a lack of natural causation between the event and the shoulder injury. The insurer suggested that the injury was degenerative rather than caused by the alleged accident. A subsequent appeal to the Aargau cantonal insurance court upheld the insurance company's decision, prompting a further appeal for additional medical evaluation.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Schulterverletzung Unfallversicherer medizinisches Gutachten Versicherungsleistungsanspruch Kausalzusammenhang Kausalität des Schleudertraumas

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to affirm that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 95 BGG

Cited as the basis for filing the appeal in public law matters.

Art. 96 BGG

Cited as the basis for filing the appeal in public law matters.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

S 2023 138 (2024-12-12) · gr
Insurance Benefits Appeal for Skiing Injury Causation
«…renmanschettenrupturen zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E.5.1-5.2.2). Im Urteil 8C_43/2022 vom 24. Mai 2022 E.5.1 hielt das Bundesgericht wiederum fest, für eine traumatisch verursachte…»
VBE.2024.212 (2024-08-23) · ag
Gymnastics Accident Injury Claim Denied Due to Pre-existing Condition
«…nseinbusse (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.3) denn auch nicht (Urteil des Bundes- gerichts 8C_43/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5.1). Gesamthaft bestehen keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. F._____, weshalb darauf vo…»
VBE.2024.59 (2024-06-07) · ag
Insurer's Denial of Disability Benefits for Work-Related Fall Upheld
«…lung körperlicher Aktivitäten, hier der Berufsausübung, führen würden (VB 84 S. 7; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5; 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.3). Bei traumatischen Schäden gehe der Schmerz dann innerhalb…»
UV.2023.67 (2024-05-23) · sg
Disability Pension Appeal: Knee Injury Causality Confirmed, Shoulder Degeneration Excluded for Benefit Calculation
«…sches Medizin-Forum 2019 [1516], S. 260 ff., insbesondere S. 264; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2022, 8C_43/2022, E. 5.2). Die rund drei Wochen nach dem fraglichen Ereignis festgestellte fettige Atrophie des Supraspinatus- Muskels (…»
VBE.2023.465 (2024-05-08) · ag
Insurer's Medical Opinion Insufficient to Deny Benefits; External Opinion Required
«…um Verlauf oder auch zur – Rückschlüsse über den Zeitpunkt der Verletzung erlauben- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5.2) – fehlenden Verfettung der Muskelansätze des Supraspinatus und Subs- capularis fehlen jedoch.…»
8C_305/2022 (2023-04-13)
Sports Teacher v. Insurer: Rotator Cuff Tear Coverage Denial
«…und Verfettung generell ein schlüssiges Kriterium für die Beurteilung der natürlichen Kausalität darstellt (vgl. Urteil 8C_43/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5.2). Dem Argument des behandelnden Arztes setzte Dr. med. D.________ immerhin entgegen, dass 1994…»
8C_120/2022 (2022-08-04)
Accident Insurance Benefits Denial for Knee Relapse Due to Lack of Causal Link
«…Vorinstanz die praxisgemässen Anforderungen an Aktenberichte (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; Urteil 8C_43/2022 vom 24. Mai 2022 E. 3 mit Hinweisen) im Fall der kreisärztlichen Stellungnahmen der med. pract. C.________ bundesrechts…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_43/2022

Urteil vom 24. Mai 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes,

Beschwerdeführer,

gegen

Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesell schaft AG, Place de Milan, 1007 Lausanne,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2021 (VBE.2021.373).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1959, war seit Januar 2017 Inhaber und Angestellter der B.________ GmbH und dadurch bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 15. September 2020 hatte er sich am 16. Juli 2020 beim Umstellen seines Motorrades in der Garage eine Schulterverletzung zugezogen. Er sei ausgerutscht, habe versucht, das Motorrad vor dem Umfallen zu bewahren und dabei einen Schlag in die Schultern erlitten. A.________ begab sich am 18. Juli 2020 in die Notfallstation des Spitals C.________. Der Hausarzt Dr. med. D.________ veranlasste eine bildgebende Untersuchung der rechten Schulter am 24. Juli 2020. In der Folge konsultierte A.________ am 4. August 2020 Dr. med. E.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Dieser diagnostizierte eine Supraspinatussehnenruptur und operierte die rechte Schulter am 19. Oktober 2020 (Schulterarthroskopie mit Supraspinatussehnennaht und Acromioplastik). Die Vaudoise holte Berichte ihres beratenden Arztes Dr. med. F.________, Facharzt Chirurgie FMH, vom 16. Dezember 2020 und vom 7. Juni 2021 ein. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 und Einspracheentscheid vom 29. Juni 2021 lehnte sie eine Leistungspflicht ab.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 3. Dezember 2021 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache an die Vorinstanz oder an die Vaudoise zurückzuweisen zu weiteren medizinischen Abklärungen.

Die Vaudoise schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig ist, ob die Vorinstanz eine Leistungspflicht der Vaudoise mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 16. Juli 2020 und den in der Folge festgestellten Verletzungen der Rotatorenmanschette an beiden Schultern zu Recht verneinte.

3. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang ( BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert von Arztberichten ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), insbesondere von versicherungsinternen beziehungsweise von vertrauensärztlichen Feststellungen ( BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee; 122 V 157 E. 1d; Urteile 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 4.3; 9C_634/2019 vom 12. November 2019 E. 4.3; 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.2) sowie von Aktengutachten (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 a.E.; Urteil U 10/87 vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109 , aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; Urteile 8C_750/2020 vom 23. April 2021; 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1). Es wird darauf verwiesen.

4.

4.1. Gemäss Vorinstanz stehen die vom Beschwerdeführer geklagten beidseitigen Schulterbeschwerden gestützt auf die voll beweiskräftige Beurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin Dr. med. F.________ nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Juli 2020, sondern sind degenerativ bedingt. Das kantonale Gericht schloss daher eine Leistungspflicht aus Unfall ebenso aus wie aus unfallähnlicher Körperschädigung ( Art. 6 Abs. 2 UVG ).

4.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, sein behandelnder und der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin hätten unterschiedliche Auffassungen vertreten, was in eine Diskussion mit je mehrfachen Stellungnahmen ausgemündet sei. Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs hätte unter diesen Umständen ein versicherungsexternes Gutachten eingeholt werden müssen.

5.

5.1. Nach der Vorinstanz führt eine akute Zusammenhangstrennung einer Sehne der Rotatorenmanschette gestützt auf den Bericht des Dr. med. F.________ zu stärksten Schmerzen und zu einer sofortigen Funktionseinbusse des Gelenks. Entsprechende unverzüglich nach dem Ereignis vom 16. Juli 2020 aufgetretene Symptome, insbesondere auch eine Arbeitsunfähigkeit, seien jedoch nicht dokumentiert. Inwiefern diese Feststellungen unrichtig sein sollten, ist nicht erkennbar. Zwar begab sich der Beschwerdeführer zwei Tage nach dem Vorfall in die Notfallstation des Spitals C.________. In dessen Bericht vom 11. August 2020 wurden Schmerzen über dem Akromion sowie beim Deltoideusansatz, aber keine Beweglichkeitseinschränkung vermerkt. Zudem wurde in der Unfallmeldung keine Arbeitsunfähigkeit angegeben. Dass die Vorinstanz die Unfallkausalität mangels Nachweises des für eine traumatische Verursachung einer Rotatorenmanschettenläsion typischen Merkmals der sofortigen erheblichen Funktionseinbusse (Urteil 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.3) ausschloss, ist nicht zu beanstanden.

5.2. Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf den vom behandelnden Arzt erwähnten Verfettungsgrad (I), der für ein traumatisches Geschehen spreche. Gemäss Dr. med. F.________ ist daraus aber hinsichtlich der Genese der Läsion nichts Schlüssiges abzuleiten. Der Verfettungsgrad lasse Hinweise hinsichtlich der zeitlichen Komponente zu, also Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Verletzung. Die zwischen dem geltend gemachten Unfallereignis vom 16. Juli 2020 und der Untersuchung vom 24. Juli 2020 liegenden acht Tage genügten aber jedenfalls nicht für die Entwicklung einer Verfettung wie der damals bildgebend gezeigten. Auch aus diesem Grund schloss der beratende Arzt den Vorfall als Ursache der Läsion aus. Weitere Gründe für die vom behandelnden Arzt vertretene traumatische Genese der Rotatorenmanschettenläsion werden in seinen Stellungnahmen nicht genannt. Inwiefern das kantonale Gericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, es liessen sich damit keine hinreichenden Zweifel an der Schlüssigkeit der vertrauensärztlichen Stellungnahmen begründen, und damit die zu beachtenden Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar. Daran kann im Übrigen weder etwas ändern, dass der beratende Arzt zunächst vorab aufgrund des Alters des Beschwerdeführers auf eine degenerative Ursache schloss, noch der Umstand, dass der Einwand des behandelnden Arztes die Beschwerdegegnerin zur erneuten Konsultation des Dr. med. F.________ veranlasste.

6. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Mai 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo