Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_429/2024 KI-generiert

Unemployment Benefit Sanction for Job Refusal Based on Employer Attitude

Geschäftsnummer 8C_429/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appellant challenging a decision by the Schwyz Administrative Court, which upheld an earlier ruling related to unemployment insurance. The court found that the appellant had hindered the formation of an acceptable employment contract, equating this to the refusal of a reasonable job offer, thus meeting the criteria under Art. 30 Abs. 1 lit. d of the Swiss Federal Act on Unemployment Insurance (AVIG). Consequently, the appellant's actions were deemed a severe misconduct warranting at least 31 days of penalty as determined by the employment office. The appellant's appeal was primarily a reiteration of her perspective and failed to demonstrate any erroneous factual findings or legal misapplication by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 al. 1 lit. b BGG; Unemployment Benefit Sanction for Job Refusal Based on Employer Attitude: The court found that the appellant had hindered the formation of an acceptable employment contract, equating this to the refusal of a reasonable job offer, thus meeting the criteria under Art. 30 Abs. 1 lit. d of the Swiss Federal Act on Unemployment Insurance (AVIG). Consequently, the appellant's actions were deemed a severe misconduct warranting at least 31 days of penalty as determined by the employment office. The appellant's appeal was primarily a reiteration of her perspective and failed to demonstrate any erroneous factual findings or legal misapplication by the lower court.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenentschädigung Arbeitsverträge zumutbare Arbeit Streikrecht ungerechtfertigte Entlassung Arbeitsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission to the appeal due to obvious deficiencies in the grounds of appeal (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the exceptional waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_429/2024

Urteil vom 17. September 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. Juni 2024 (II 2024 30).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 hat die Vorinstanz nach Würdigung der Aktenlage und Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsvertrags habe scheitern lassen. Das kantonale Gericht hat erwogen, dass dieser Umstand als Ablehnung einer zumutbaren Stelle zu werten und mithin der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt sei. Es ist von einem schweren, mit mindestens 31 Tagen zu sanktionierenden Verhalten ausgegangen. Mit 31 Einstelltagen habe der Beschwerdegegner die für schweres Verschulden kürzest mögliche Dauer verfügt und damit durchaus mildernde Umstände berücksichtigt, so die Vorinstanz weiter. In der Folge hat sie den Einspracheentscheid vom 8. April 2024 bestätigt.

3. Die Rügen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich mit der Wiedergabe ihrer eigenen Sichtweise in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik (vgl. E. 1 hiervor) an der vorinstanzlichen Wertung der Parteivorbringen.

So kritisiert sie namentlich, dass die Vorinstanz die negative Haltung der Stellenanbieterin ihr gegenüber nicht genügend berücksichtigt habe. Mit diesem Anliegen hat sich das kantonale Gericht umfassend auseinandergesetzt. Es hat nachvollziehbar dargelegt, dass trotz des anfänglichen Interesses seitens der Stellenanbieterin letztlich das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der erstmaligen Kontaktaufnahme die Nichtweiterverfolgung des Bewerbungsprozesses bewirkt habe. Inwiefern das kantonale Gericht dabei hinsichtlich der Erhebung des Sachverhalts mit offensichtlich unrichtigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder, auch mit Blick auf die rechtliche Würdigung, einen anderen Beschwerdegrund ( Art. 95 ff. BGG ) gesetzt haben soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Huber