Appeal Inadmissibility for Failure to Meet Procedural Requirements in Social Insurance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal against a decision made by the Zurich Social Insurance Court concerning a claim for disability benefits from an accident insurance provider. The claimant contended that there was a relevant loss of income due to an accident, seeking an invalidity pension. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not adequately address the essential legal considerations outlined in the lower court's ruling, particularly regarding the denial of the claim for a loss of income related to the accident. Consequently, the Tribunal decided not to accept the appeal as it failed to meet the necessary legal standards.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 5 BGG, Art. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissibility for Failure to Meet Procedural Requirements in Social Insurance Case: The claimant contended that there was a relevant loss of income due to an accident, seeking an invalidity pension. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not adequately address the essential legal considerations outlined in the lower court's ruling, particularly regarding the denial of the claim for a loss of income related to the accident. Consequently, the Tribunal decided not to accept the appeal as it failed to meet the necessary legal standards.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it was obviously inadmissible based on this provision.
This provision was applied regarding the waiver of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_429/2015
Urteil vom 19. Juni 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. März 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 15. Juni 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2015,
in die auf Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Juni 2015 betreffend Mängel der Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG hin am 17. Juni 2015 erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 15. Juni 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der Verneinung einer relevanten unfallbedingten Erwerbseinbusse und damit des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,
dass sich die Beschwerdeführerin nämlich im Wesentlichen darauf beschränkt, bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen konkret einzugehen und in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das erstinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, obwohl der angefochtene vorinstanzliche Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Juni 2015 nachgereicht worden ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz