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8C_428/2025 KI-generiert

8C_428/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 8C_428/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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in die am 4. August 2025 (Poststempel) ergänzte Beschwerde vom 29. Juli 2025 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2025 wie auch die weiteren Eingaben vom 21. und 24. Oktober 2025 (Poststempel), in die Verfügung vom 13. Oktober 2025, mit welcher A.________ in Ablehnung des mit der Beschwerdeerhebung gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; 8C_428/2025 · Bundesgericht: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 Abs. 3 BGG
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_428/2025

Urteil vom 10. Dezember 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 30. Juni 2025 (AL.2024.00195).

Nach Einsicht

in die am 4. August 2025 (Poststempel) ergänzte Beschwerde vom 29. Juli 2025 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2025 wie auch die weiteren Eingaben vom 21. und 24. Oktober 2025 (Poststempel),

in die Verfügung vom 13. Oktober 2025, mit welcher A.________ in Ablehnung des mit der Beschwerdeerhebung gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,

in die Verfügung vom 18. November 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer nicht verlängerbaren Nachfrist bis zum 1. Dezember 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die weiteren Eingaben von A.________,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass er stattdessen sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügungen vom 13. Oktober und 18. November 2025 ersucht,

dass hierfür das Geltendmachen von veränderten Verhältnissen oder neuen Tatsachen Voraussetzung wäre (Urteile 9C_576/2023 vom 20. November 2023 E. 5; 9C_442/2022 vom 3. Februar 2023; 8C_292/2022 vom 12. Juli 2022; je mit Hinweisen),

dass nichts Derartiges vorgebracht wird,

dass es daher bei der Feststellung bleibt, dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet wurde und androhungsgemäss zu verfahren ist,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel