Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_428/2024 KI-generiert

Social Assistance Directives Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer 8C_428/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 23. Juli 2024 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2024, 5.2 mit Hinweisen; Näheres dazu statt vieler: Urteil 8C_578/2022 vom 13. Oktober 2022 mit Hinweisen),

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Social Assistance Directives Appeal Inadmissible: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege anfechtbarer Zwischenentscheid Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Aussicht auf Erfolg Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was disposed of using the simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to futile appeal (aussichtslose Beschwerdeführung).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used as the exceptional basis for waiving the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_428/2024

Urteil vom 2. September 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Gemeinderat Obersiggenthal, Landstrasse 134a, Postfach, 5415 Nussbaumen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2024 (WBE.2024.36).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. Juli 2024 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2024,

in Erwägung,

dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau gestützt auf § 13 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG/AG), SAR 851.200, erlassene Auflagen und Weisungen an den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat,

dass mit diesen Auflagen und Weisungen keine unmittelbar erfolgte Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht, sondern lediglich auf die Möglichkeit verwiesen wird, falls das Angeordnete nicht umgesetzt werde,

dass es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 BGG

handelt, wie bereits die Vorinstanz in ihrem Urteil dargelegt hat, der beim Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG

selbstständig angefochten werden kann (vgl.

BGE 146 I 62

E. 5.2 mit Hinweisen; Näheres dazu statt vieler: Urteil 8C_578/2022 vom 13. Oktober 2022 mit Hinweisen),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

),

dass ein Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (

BGE 148 IV 155

E. 1.1;

137 III 522

E. 1.3 mit Hinweisen),

dass Derartiges im vorliegenden Fall weder dargetan noch offensichtlich ist (zur diesbezüglichen Begründungspflicht:

BGE 141 III 80

E. 1.2;

141 IV 289

E. 1.3; je mit Hinweisen),

dass dem Beschwerdeführer der Rechtsweg gegen den Leistungskürzungsentscheid offensteht (

Art. 93 Abs. 3 BGG

; statt vieler: bereits erwähntes Urteil 8C_578/2022),

dass die Beschwerde demzufolge offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

erledigt wird,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (

Art. 64 Abs. 1 BGG

),

dass indessen in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Huber