Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_427/2007 KI-generiert

Estate Bankruptcy and Moot Disability Pension Appeal

Geschäftsnummer 8C_427/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge regarding the claim for a half disability pension under the invalidity insurance scheme. Initially, a decision was made by a cantonal administrative court denying the claim, which led to an appeal. However, after the appellant passed away, the heirs chose to renounce the inheritance, resulting in the initiation of bankruptcy proceedings for the estate. Consequently, the representative of the bankruptcy estate notified the court that they would not continue the legal action, leading to the conclusion that the appeal had become irrelevant and prompting the court to dismiss the case as such.

Legislator-Regeste

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Art. 573 Abs. 1 ZGB, Art. 193 SchKG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG; Estate Bankruptcy and Moot Disability Pension Appeal: Initially, a decision was made by a cantonal administrative court denying the claim, which led to an appeal. However, after the appellant passed away, the heirs chose to renounce the inheritance, resulting in the initiation of bankruptcy proceedings for the estate. Consequently, the representative of the bankruptcy estate notified the court that they would not continue the legal action, leading to the conclusion that the appeal had become irrelevant and prompting the court to dismiss the case as such.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Konkursmasse halbe Invalidenrente Erbe Erblasser Einstellung der Rente behinderungsbedingte Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The appeal was declared obsolete because the subject matter ceased to exist following the death of the appellant and the subsequent liquidation of the estate.

Art. 66 Abs. 2 BGG

The court waived the collection of court fees due to the circumstances of the case (liquidation of the estate).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_427/2007

Verfügung vom 21. Juli 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Niquille als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien

Konkursmasse des A.________ sel.,

Beschwerdeführerin, vertreten durch das Betreibungs- und Konkursamt X.________,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 7. Juni 2007.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. August 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 7. Juni 2007, womit der Anspruch des A.________ sel. auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2006 verneint wurde,

in die Mitteilung vom 29. Oktober 2007, dass der Beschwerdeführer verstorben ist,

in die Verfügung vom 1. Oktober 2008, womit das Verfahren sistiert wurde, bis dem Gericht mitgeteilt werde, ob die Erbschaft des A.________ sel. angetreten oder ausgeschlagen werde,

in das Schreiben vom 29. Januar 2009, womit das Bundesgericht über die Ausschlagung aller Erben orientiert wurde,

in die Mitteilung vom 30. März 2009 über die Konkurseröffnung über die Hinterlassenschaft am 25. März 2009 und die Durchführung im summarischen Verfahren,

in die Verfügung vom 19. Mai 2009, womit das Bundesgericht die Sistierung aufhob,

in Erwägung,

dass aufgrund der letztinstanzlich eingereichten Eingaben und aufgelegten Dokumente feststeht, dass der Beschwerdeführer am ... 2007 verstorben ist und sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben und über die Verlassenschaft die konkursamtliche Liquidation ( Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 SchKG ) angeordnet worden ist,

dass das Betreibungs- und Konkursamt X.________ das Bundesgericht mit Schreiben vom 3. Juli 2009 darüber in Kenntnis setzt, dass es als Vertreter der Konkursmasse den Prozess nicht weiterführe,

dass demzufolge die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG ),

dass die in der Beschwerde geltend gemachte Parteientschädigung von vornherein entfällt, da eine solche keinem Rechtssubjekt mehr zugeordnet werden könnte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 55 S. 182, I 545/04 E. 4.3 mit Hinweis),

dass die Prozessvollmacht grundsätzlich über den Tod hinaus fortbesteht ( BGE 110 V 389 ), weshalb dieser Entscheid auch dem Rechtsvertreter des Verstorbenen zuzustellen ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der bereits geleistete Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Konkursmasse zurückerstattet.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Rechtsvertreter des verstorbenen A.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juli 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Niquille Schüpfer