Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_426/2009 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Formal Requirements for Briefing Cantonal Law Issues

Geschäftsnummer 8C_426/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged against a decision by the administrative court of a Swiss canton concerning social assistance. The complainant submitted an appeal to the Federal Tribunal following the administrative court's ruling. However, the Federal Tribunal determined that the appeal lacked the necessary legal grounds and did not sufficiently address constitutional rights violations. Consequently, the tribunal decided not to admit the appeal. No court costs were imposed due to the specific circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Formal Requirements for Briefing Cantonal Law Issues: The complainant submitted an appeal to the Federal Tribunal following the administrative court's ruling. However, the Federal Tribunal determined that the appeal lacked the necessary legal grounds and did not sufficiently address constitutional rights violations. Consequently, the tribunal decided not to admit the appeal. No court costs were imposed due to the specific circumstances of the case.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Prozessvoraussetzung Sozialhilfe Demonstrationsrecht Menschenrechtsbedenken Untätigkeitsklage Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be considered because it was inadmissible due to insufficient argumentation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that court costs for the Federal Tribunal proceedings should exceptionally not be charged.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_426/2009

Urteil vom 10. Juli 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

R.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialregion X.________, Soziale Dienste,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 30. April 2009.

Nach Einsicht

in die dem Bundesgericht zuständigkeitshalber überwiesene Beschwerde vom 11. Mai 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. April 2009 in Sachen R.________,

in die nach der Mitteilung an R.________ vom 19. Mai 2009 betreffend Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften dem Bundesgericht am 20. und 26. Mai 2009 zugesandten Eingaben,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher der Beschwerde führenden Person, namentlich klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht insbesondere nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem er jedenfalls nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, woran auch der blosse - in unsubstanziierter Weise vorgetragene - Hinweis auf die "Menschenrechte" nichts ändert,

dass mithin namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Gültigkeitserfordernisse von Rechtsschriften und die nur innert der Beschwerdefrist noch mögliche Verbesserung von mangelhaften Eingaben eigens hingewiesen hat (Mitteilung vom 19. Mai 2009),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn, Amt für Soziale Sicherheit, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz