Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_422/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Insufficient Job-Seeking Justification

Geschäftsnummer 8C_422/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 20a Abs. 3 AVIV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 al. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Insufficient Job-Seeking Justification: Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Urteil vom 9. Juli 2025 die vom Beschwerdegegner gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 20a Abs. 3 AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von vier Tagen. Dabei legte sie in Würdigung der Akten insbesondere dar, weshalb die zwischen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 24. Juni 2024 und der Beendigung desselben per 31. Juli 2024 unternommenen Arbeitsbemühungen (vier schriftliche Bewerbungen und Kontaktaufnahme mit einem Stellenvermittlungsbüro) als unzureichend gelten müssten und damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im vorgenommenen Umfang gerechtfertigt erscheine.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosenentschädigung Kündigungsfrist Genügen der Arbeitsbemühungen Sistierung der Versicherungsleistung Durchsuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Used to declare non-entry into the merits (Nichteintreten) due to an obvious defect in the reasoning of the appeal.

Art. 66 al. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_422/2025

Urteil vom 15. September 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025 (ALV 200 2024 780).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Urteil vom 9. Juli 2025 die vom Beschwerdegegner gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 20a Abs. 3 AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von vier Tagen. Dabei legte sie in Würdigung der Akten insbesondere dar, weshalb die zwischen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 24. Juni 2024 und der Beendigung desselben per 31. Juli 2024 unternommenen Arbeitsbemühungen (vier schriftliche Bewerbungen und Kontaktaufnahme mit einem Stellenvermittlungsbüro) als unzureichend gelten müssten und damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im vorgenommenen Umfang gerechtfertigt erscheine.

3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen entscheidwesentlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Stattdessen beruft er sich auf einen von der Vorinstanz nicht beurteilten Zeitraum. So sind für die vorliegende Streitigkeit insbesondere seine Arbeitsbemühungen ab 1. August 2024 ohne Belang, worauf bereits das kantonale Gericht verwiesen hat.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel