Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_422/2022 KI-generiert

Bridging Benefits Denial: Failure to Meet Minimum Income Threshold and Insufficient Appeal Argumentation

Geschäftsnummer 8C_422/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed an appeal against a decision by the administrative court of the Canton of Bern, which upheld the refusal by the Bern Cantonal Compensation Office to provide bridging benefits because the individual did not meet the minimum income requirements. The individual argued for the benefits citing difficult personal circumstances but did not offer new arguments or adequately address the legal reasoning of the previous court's decision. Consequently, the Federal Supreme Court found the appeal insufficient, as it did not demonstrate any error in the application or interpretation of federal law. The individual's request for free legal assistance was also denied for lack of prospects of success.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Bridging Benefits Denial: Failure to Meet Minimum Income Threshold and Insufficient Appeal Argumentation: The individual argued for the benefits citing difficult personal circumstances but did not offer new arguments or adequately address the legal reasoning of the previous court's decision. Consequently, the Federal Supreme Court found the appeal insufficient, as it did not demonstrate any error in the application or interpretation of federal law. The individual's request for free legal assistance was also denied for lack of prospects of success.

Schlagwörter

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Überbrückungsleistungen (Prozessvoraussetzung) Überbrückungsleistungen Mindesteinkommen schwerer Härtefall unentgeltliche Rechtspflege Erreichen des Schwellenwerts Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal should not be entertained due to obvious formal defects (simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide exceptionally on waiving court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_422/2022

Urteil vom 6. Juli 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Überbrückungsleistungen (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022 (200 21 853 UeL).

Nach Einsicht

in die am 18. und 20. Juni 2022 ergänzte Beschwerde vom 10. Juni 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2022,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,

dass das kantonale Gericht in Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG (SR 837.21) und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt hat, weshalb die Weigerung der Ausgleichskasse, dem die Anspruchsvoraussetzung des Mindesterwerbseinkommens nicht erfüllenden Beschwerdeführer eine Überbrückungsrente auszurichten, rechtens sei,

dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung, mangels gesetzlich vorgesehener Härtefallregelung sei das Ausrichten einer Überbrückungsrente bei Nichterreichen des Mindesterwerbseinkommens ausgeschlossen, auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung und Auslegung des Bundesrechts beruhen soll; lediglich erneut eine durch den Gesetzeswortlaut nicht abgedeckte Auszahlung einer Überbrückungsrente zu fordern und dabei auf die schwierigen Lebensumstände zu verweisen, reicht klarerweise nicht aus,

dass dieser Mangel offensichtlich ist, womit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das am 18. Juni 2022 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juli 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel