Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_421/2025 KI-generiert

Unemployment Benefit Overpayment Repayment Appeal Dismissed for Lack of Good Faith

Geschäftsnummer 8C_421/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 1 Satz, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Unemployment Benefit Overpayment Repayment Appeal Dismissed for Lack of Good Faith: Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Nur verschiedene Verfassungsbestimmungen anzuführen und eine unzureichende Beweiswürdigung zu behaupten, ohne dies in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz Dargelegten zu setzen, reicht nicht aus.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Leistungsbezüger Treu und Glauben Arbeitslosigkeit Verzicht auf Lohnansprüche versicherter Verdienst

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admission (Nichteintreten) of the appeal due to obvious deficiency in the statement of grounds (Begründungsmangel) in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal (aussichtslose Beschwerdeführung).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_421/2025

Urteil vom 1. September 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025 (ALV 200 2024 761).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 23. Juni 2025 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. Oktober 2024, wonach der Erlass der zurückgeforderten Taggeldzahlungen in der Höhe von Fr. 2'083.65 ausser Betracht falle. Dabei verneinte sie den guten Glauben und stellte fest, dass damit die zweite Erlassvoraussetzung, das Vorliegen der grossen Härte (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; SR 830.1), offenbleiben könne. Die Beschwerdeführerin sei von der Arbeitslosenkasse noch vor Erhalt der am 22. Dezember 2023 veranlassten Nachzahlung von Fr 2'068.65 per E-Mail darauf hingewiesen worden, dass diese Auszahlung fälschlicherweise veranlasst worden und daher mit deren Rückforderung zu rechnen sei. Dies schliesse den guten Glauben beim Leistungsbezug aus. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die von Arbeitslosenkasse am 22. Dezember 2023 um 13.47 Uhr versandte E-Mail nie erhalten hätte, könnte der gute Glauben beim Leistungsbezug angesichts des Totals der damit für die Kontrollperiode November 2023 ausbezahlten Taggeldern und Zahlungen der Arbeitgeberin (Zwischenverdienst) nicht bejaht werden. Es verstehe sich von selbst, dass diese Summe nicht über den für die Beschwerdeführerin aus den jeweiligen Abrechnungen erkennbaren versicherten Verdienst hinausgehen dürfe, käme es doch sonst zu einer Überentschädigung. Dies hätte die Beschwerdeführerin bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen und sich daher bei der Arbeitslosenkasse erkundigen müssen, ob deren Abrechnungen bzw. deren Auszahlungen korrekt erfolgt seien. Dass sie eine solche Nachfrage getätigt habe, sei indessen nicht belegt.

3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Nur verschiedene Verfassungsbestimmungen anzuführen und eine unzureichende Beweiswürdigung zu behaupten, ohne dies in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz Dargelegten zu setzen, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Unia Arbeitslosenkasse, Bern, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel