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8C_421/2012 KI-generiert

Insured's Refusal to Cooperate vs. Insurer's Suspension of Benefits: Appealability of Remand on Duty to Cooperate.

Geschäftsnummer 8C_421/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding accident insurance benefits following an incident from January 2001. The individual, a policyholder, had ongoing complaints related to the incident, leading to an assessment by the insurance company. After the policyholder refused to participate in the mandated evaluation due to disagreements over the questionnaire, the insurance company discontinued benefits effective August 2011, citing a breach of the obligation to cooperate. The policyholder contested this decision, and while the regional insurance court acknowledged a breach of the cooperation requirement, it remanded the decision back to the insurance company for a substantive ruling. The policyholder then appealed this remand decision, seeking a legal declaration that there was no breach of their duty to cooperate and to reinstate full benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 65 BGG; Insured's Refusal to Cooperate vs. Insurer's Suspension of Benefits: Appealability of Remand on Duty to Cooperate: The individual, a policyholder, had ongoing complaints related to the incident, leading to an assessment by the insurance company. After the policyholder refused to participate in the mandated evaluation due to disagreements over the questionnaire, the insurance company discontinued benefits effective August 2011, citing a breach of the obligation to cooperate. The policyholder contested this decision, and while the regional insurance court acknowledged a breach of the cooperation requirement, it remanded the decision back to the insurance company for a substantive ruling. The policyholder then appealed this remand decision, seeking a legal declaration that there was no breach of their duty to cooperate and to reinstate full benefits.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Sistierung der Versicherungsleistung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Leistungsanspruch Versicherer Versicherungsleistung der Unfallversicherung Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Used to establish that the proceedings are subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs as the losing party.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning to explain that a remand decision can generally be challenged later with the final decision, supporting the finding of inadmissibility based on Art. 93 al. 1 lit. a.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was deemed inadmissible because the decision being appealed (a remand decision) does not cause an irreparable disadvantage under this provision.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed as inadmissible because allowing it would not have led to an immediate final decision according to this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_421/2012

Urteil vom 30. August 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Holzer.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generali Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. April 2012.

Sachverhalt:

A. Im Urteil 8C_674/2008 vom 30. April 2009 stellte das Bundesgericht letztinstanzlich fest, dass zwischen dem Unfallereignis vom 9. Januar 2001 und den über den 30. April 2004 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden der 1976 geborenen S.________ ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehe, weshalb die Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachstehend: Generali) für die Folgen dieses Ereignisses grundsätzlich weiterhin nach UVG leistungspflichtig sei. Die Generali ordnete daraufhin eine Begutachtung bei der Begutachtungsstelle X.________ an. Mit Urteil 8C_56/2011 vom 4. Mai 2011 wies das Bundesgericht letztinstanzlich die von der Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.

Die Generali beauftragte daraufhin die Begutachtungsstelle X.________ mit der Durchführung einer Begutachtung und legte einen Fragenkatalog fest. Die Versicherte wandte sich gegen diesen Fragekatalog und nahm, nachdem sie mit der Versicherung keine Einigung erzielen konnte, an der Begutachtung nicht teil. Daraufhin stellte die Generali - wie vorgängig angedroht - mit Verfügung vom 7. September 2011 und Einspracheentscheid vom 28. November 2011 die Leistungen ab 6. August 2011 für die Dauer der Verletzung der Mitwirkungspflicht ein.

B. Die von S.________ und von der SWICA Krankenversicherung AG hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. April 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass es zwar eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Versicherte bejahte, die Sache jedoch unter Aufhebung des Einspracheentscheids an die Generali zurückwies, damit sie einen materiellen Entscheid aufgrund der Akten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG fälle.

C. Mit Beschwerde beantragt S.________ sinngemäss, es sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides festzustellen, dass sie ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe, und ihr seien die gesetzlichen Leistungen ungekürzt auszuzahlen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3).

1.1 Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist nach der Regelung des BGG kein Endentscheid, selbst wenn darin eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird. Er stellt somit einen Zwischenentscheid dar, der unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Erforderlich ist dabei alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2 Massgebend für das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist, ob der Nachteil auch mit einem günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden kann. Rechtsprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , da der Rechtsuchende ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid anfechten kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall: Gegen den neuen Entscheid der Generali wird der Versicherten wiederum der Rechtsweg offen stehen. Die Beschwerdeführerin wird die Frage, ob sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, gegebenenfalls nach Vorliegen des kantonalen Endentscheids vom Bundesgericht prüfen lassen können. Somit ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zulässig.

1.3 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin würde eine Gutheissung der Beschwerde nicht einen sofortigen Endentscheid herbeiführen: Auch wenn antragsgemäss festgestellt würde, dass die Versicherte ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt hat, so wäre weiterhin offen, welche Leistungen der Unfallversicherer der Beschwerdeführerin konkret schuldet. Über die Leistungshöhe müsste die Beschwerdegegnerin selbst bei einer Gutheissung der Beschwerde in jedem Fall noch befinden. Somit ist auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt.

1.4 Ist die Beschwerde demnach weder nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG noch nach lit. b desselben Absatzes zulässig, so ist auf sie nicht einzutreten.

2. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, dem Bundesamt für Gesundheit und der SWICA Krankenversicherung AG, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. August 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Holzer