Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_42/2017 KI-generiert

Accident Insurance Claim Denial for Persistent Back Pain

Geschäftsnummer 8C_42/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a worker who, while employed at a company, sustained injuries from a fall in April 2015 while cleaning a pigsty, leading to persistent back pain. Following the incident, he sought medical help and was declared fully incapacitated to work by his doctor. The insurance company initially recognized their obligation to provide benefits but later determined that his ongoing health issues were not predominantly related to the accident, stating this reasoning in communications made early in 2016. The worker contested this decision, which was ultimately upheld by a cantonal court. He subsequently appealed, seeking a reevaluation of the case and requesting free legal assistance for his proceedings in higher court. The legal dispute focused on whether the continued health complaints were connected to the original accident or if they related to a pre-existing condition.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Accident Insurance Claim Denial for Persistent Back Pain: Following the incident, he sought medical help and was declared fully incapacitated to work by his doctor. The insurance company initially recognized their obligation to provide benefits but later determined that his ongoing health issues were not predominantly related to the accident, stating this reasoning in communications made early in 2016. The worker contested this decision, which was ultimately upheld by a cantonal court. He subsequently appealed, seeking a reevaluation of the case and requesting free legal assistance for his proceedings in higher court. The legal dispute focused on whether the continued health complaints were connected to the original accident or if they related to a pre-existing condition.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Lumbalgie Versicherungsleistungsbegehren Verschlimmerung eines Vorzustands Krankenversicherung medizinische Gründe Schleudertrauma

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure based on this article because it was obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied based on this article due to the hopelessness of the case.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant based on this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

UV.2025.33 (2025-10-21) · sg
Insurance Benefits Cessation Appeal Regarding Bicycle Accident Causality
«…en Progression abhebendes strukturelles Korrelat voraus (unter vielen: Urteile des Bundesgerichts vom 16. Februar 2017, 8C_42/2017, E. 4.2 f.). Im vorliegenden Fall ist ein solches nicht ersichtlich (vgl. vorangehende E. 2.4). Mit überwiegender Wahrs…»
UV.2024.61 (2025-10-02) · sg
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«…hen Progression abhebendes strukturelles Korrelat voraus (unter vielen: Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2017, 8C_42/2017, E. 4.2 f.). Im vorliegenden Fall ist ein solches nicht ersichtlich (vgl. vorangehende E. 6.3). Auch die beweiskräftige…»
UV.2024.65 (2025-07-17) · sg
Insurance Benefits Cessation Appeal Dismissed for Degenerative Condition
«…ränderungen abhebt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2007, 8C_467/2007, E. 3.1 und vom 16. Februar 2017, 8C_42/2017, E. 4.2 f. sowie ferner Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2019, UV 2018/23, E…»
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Insurer Stops Disability Benefits After Assault; Court Orders Partial Reinstatement Based on Expert Medical Report
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«…hlossen zu betrachten seien (Urteil 8C_571/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteile 8C_42/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.3 und 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.3) und eine diesbezügliche allfällige richtunggebe…»
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«…schlossen zu betrachten ist (Urteil 8C_571/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteile 8C_42/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.3 und 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.3). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_42/2017 {T 0/2}

Urteil vom 16. Februar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Burren,

Beschwerdeführer,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, Postfach, 8085 Zürich Versicherung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 17. November 2016.

Sachverhalt:

A. Der 1988 geborene A.________ war bei den Gebrüder B.________ als Betriebsmitarbeiter angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: die Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. April 2015 beim Ausmisten des Schweinestalls ausrutschte und mit dem unteren Rücken gegen das Metall der Futterkrippen prallte. Am 29. Mai 2015suchte A.________ aufgrund der seit dem Ereignis vom 27. April 2015 persistierenden Rückenschmerzen seinen Hausarzt, Dr. med. C.________, auf, welcher ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Die Zürich anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Nachdem sie verschiedene Berichte der behandelnden Ärzte beigezogen und eine Stellungnahme des beratenden Arztes, PD Dr. med. D._______, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, speziell Wirbelsäulenchirurgie, eingeholt hatte, teilte die Zürich A.________ am 10. Februar 2016 mit, dass seine Beschwerden spätestens ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den versicherten Unfall vom 27. April 2015 zurückzuführen seien und sie ab diesem Zeitpunkt keine weiteren UVG-Leistungen erbringen werde. Daran hielt sie mit Verfügung vom 6. April 2016 und Einspracheentscheid vom 4. Juli 2016 fest.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. November 2016 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt A.________, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. November 2016 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Versicherungsgericht zurückzuweisen. Überdies sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten nach Ende 2015 noch auf das Unfallereignis vom 27. April 2015 zurückzuführen waren oder ob der vorinstanzliche Entscheid zu Recht davon ausging, zu diesem Zeitpunkt sei jener Gesundheitszustand erreicht gewesen, der durch den schicksalhaften Verlauf einer vorbestehenden Krankheit ohnehin eingetreten wäre (sog. status quo sine).

3. Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung zum Anspruch auf Leistungen im Allgemeinen ( Art. 6 Abs. 1 UVG ), die Grundsätze zum vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall-ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) und zum Dahinfallen des Kausalzusammenhanges bei Erreichen des status quo sine (Urteil 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2 mit Hinweisen), insbesondere bei Diskushernien (Urteil 8C_505/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 7.2.2; Urteil 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 3.2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1 Die Vorinstanz hat erkannt, dass der Fallabschluss acht Monate nach dem Unfallereignis vom 27. April 2015 im Hinblick auf die Rechtsprechung zur traumatischen Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes nicht zu beanstanden sei. So habe der erstmalige Arztbesuch frühstens am 28. Mai 2015 stattgefunden. Zudem habe das MRI vom 10. Juni 2015 gezeigt, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein schwerwiegender Unfall im Sinne der Rechtsprechung stattgefunden habe. Auch sei die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erst ein Monat später eingetreten. Zwar sei die versicherungsmedizinische Beurteilung von PD Dr. med. D._______ gestützt auf die Akten erfolgt, doch lägen keine weiteren ärztlichen Berichte vor, welche auch nur geringe Zweifel daran erwecken könnten. Folglich sei darauf abzustellen.

4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe sich nicht bzw. nicht genügend damit auseinandergesetzt, dass es sich beim Vorfall vom 27. April 2015 um ein schweres Unfallereignis gehandelt habe, das dazu geführt habe, dass ein klinisch stummer degenerativer Vorzustand nachhaltig und nicht nur vorübergehend für sechs bis neun Monate traumatisiert worden sei. Mit dieser Argumentation verkennt er, dass der Unfall vom 27. April 2015 hinsichtlich der von der Rechtsprechung geforderten Schwere des Ereignisses nicht geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen und eine Diskushernie zu verursachen (vgl. Urteil 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Hinzu kommt, dass nicht ausgewiesen ist, dass die Symptome der Diskushernie ( vertebrales oder radikuläres Syndrom) wie bei einem schweren, die Diskushernie verursachenden Unfallereignis vorausgesetzt, unverzüglich aufgetreten sind und zu einer sofortigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geführt hätten (vgl. Urteil 8C_281/2007 vom 18. Januar 2008 E. 5.2.1). Stattdessen war der Versicherte in der Lage, über einen Monat in einem 100 %-Pensum weiterzuarbeiten und jeweils eine 60-Stundenwoche zu absolvieren. Auch ist die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachte richtungsgebende Verschlimmerung durch die vorhandenen medizinischen Akten röntgenologisch nicht nachgewiesen. Das kantonale Gericht hatte folglich keine Veranlassung, sich mit den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Punkten eingehender auseinanderzusetzen.

4.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der Schilderung des Unfallereignisses durch den Beschwerdeführer sei eine umfassende Begutachtung desselben zwecks Feststellung der Unfallkausalität zwingend angezeigt. Wie dargelegt, war das Unfallereignis vom 27. April 2015 nicht geeignet, eine nachhaltige Schädigung der Wirbelsäule zu verursachen. Eine richtungsgebende Verschlimmerung ist röntgenologisch nicht ausgewiesen (vgl. E. 4.2 hievor). Darüber hinausgehende Argumente, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilung des Beschwerdeführers erwecken würden (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469), bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die von PD Dr. med. D.________ verfasste Beurteilung steht zudem im Einklang mit der Erfahrungstatsache, dass eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (Urteil 8C_571/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat daher zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung ( BGE 136 I 229 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b) von weiteren Abklärungen abgesehen.

4.4 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung und Vorinstanz davon ausgingen, der status quo sine sei spätestens Ende 2015 erreicht gewesen. Die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.

6. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Februar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold