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8C_417/2026 KI-generiert

8C_417/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 8C_417/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2026. in das Schreiben vom 18. Juni 2026, worin A.A.________ und B.A.________ die Beschwerde vom 17. Juni 2026 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2026 zurückziehen lassen,

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 73 Abs. 1 BZP, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG; 8C_417/2026 · Bundesgericht: Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_417/2026

Verfügung vom 23. Juni 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A._______,

2. B.A.________,

beide handelnd durch ihren Vater,

und dieser vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler,

Beschwerdeführerinnen,

*gegen*

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2026.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 18. Juni 2026, worin A.A.________ und B.A.________ die Beschwerde vom 17. Juni 2026 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2026 zurückziehen lassen,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juni 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel