Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_417/2022 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Hear Social Welfare Appeal Due to Missed Deadline

Geschäftsnummer 8C_417/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal lodged by an individual against a decision by the Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, acting as an administrative court. The appellant sought to challenge the dismissal of an appeal by the Department of Economy, Social Affairs, and Environment regarding a ruling by the Sozialhilfe Basel-Stadt. This dismissal was due to the appellant failing to file an appeal within the legal deadline, stemming from a claim of being unable to do so because of a hospital stay. The court requested evidence of this hospital stay but none was provided. The appellant later attempted to present this evidence at the Federal Tribunal level, which was not permissible due to the new evidence prohibition in Swiss legal proceedings (Art. 99 BGG). Additionally, the court found the appellant's explanation insufficient to constitute a valid reason for extending the deadline, since it did not demonstrate an inability to act or to enlist another person to act on their behalf during the hospital stay.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Against Refusal to Hear Social Welfare Appeal Due to Missed Deadline: The appellant sought to challenge the dismissal of an appeal by the Department of Economy, Social Affairs, and Environment regarding a ruling by the Sozialhilfe Basel-Stadt. This dismissal was due to the appellant failing to file an appeal within the legal deadline, stemming from a claim of being unable to do so because of a hospital stay. The court requested evidence of this hospital stay but none was provided. The appellant later attempted to present this evidence at the Federal Tribunal level, which was not permissible due to the new evidence prohibition in Swiss legal proceedings (Art. 99 BGG). Additionally, the court found the appellant's explanation insufficient to constitute a valid reason for extending the deadline, since it did not demonstrate an inability to act or to enlist another person to act on their behalf during the hospital stay.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Fristversäumnis verfassungsmässige Anforderung Parteianhörung Untätigkeitsklage sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was refused by decision in simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal waived the collection of court fees based on this provision in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_417/2022

Urteil vom 5. Juli 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt,

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht

vom 28. April 2022 (VD.2022.56).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. Juni 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 28. April 2022,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen eine in Anwendung kantonalen Rechts ergangene Verfügung richtet, darüber hinaus weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte angerufen werden kann, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2 und 133 IV 286 E. 1.4),

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil das Nichteintreten des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 9. Februar 2022 auf den ausserhalb der Rechtsmittelfrist erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Sozialhilfe Basel Stadt vom 22. Dezember 2021 geschützt hat,

dass es dazu festhielt, der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgebracht, welche ein ausnahmsweises Wiederherstellen der unbestrittenermassen verpassten Rechtsmittelfrist durch die Rekursbehörde erlaubt hätte, insbesondere habe er trotz entsprechender Aufforderung keinen Nachweis für den behaupteten Spitalaufenthalt beigebracht,

dass, soweit der Beschwerdeführer dies letztinstanzlich mit neuen Beweismitteln nachzuholen versucht, darauf wegen des im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden Novenverbots ( Art. 99 BGG ) nicht näher eingegangen werden kann,

dass abgesehen davon der Beschwerdeführer auf die entscheidende vorinstanzliche Erwägung nicht hinreichend eingeht, wonach mit dem Nachweis des Spitalaufenthaltes allein noch nichts gewonnen wäre, da ein Krankheitszustand nach der Rechtsprechung erst dann einen Wiedereinsetzungsgrund bilde, wenn und solange jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln ausgeschlossen sei, was voraussetze, dass die Krankheit den Betroffenen nicht nur gänzlich daran hinderte, selbst zu handeln, sondern auch einen Dritten (z.B. telefonisch) damit zu beauftragen; lediglich zu behaupten, erst nach dem Spitalaufenthalt dazu in die Lage gewesen zu sein, reicht klarerweise nicht aus,

dass die weiteren Vorbringen an der Sache vorbeizielen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juli 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel