Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_416/2015 KI-generiert

Denial of Invalidity Pension Based on Persistent Work Capacity

Geschäftsnummer 8C_416/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, a trained auto mechanic, who applied for disability benefits from the Swiss Invalidity Insurance following a series of health issues, including the aftermath of a heart surgery, multiple strokes, and lingering back pain from a car accident. His initial application in 2009 was denied after medical assessments deemed him capable of work. After subsequent applications, including one in 2012 focused on his heart condition, the insurance authority again found him ineligible for benefits in 2013. The individual appealed these decisions, but the cantonal court upheld the authority's decision, leading to a further legal challenge at the federal level. The main dispute centers on whether there was a significant deterioration in the claimant's health that would justify a change in the benefits decision.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Denial of Invalidity Pension Based on Persistent Work Capacity: His initial application in 2009 was denied after medical assessments deemed him capable of work. After subsequent applications, including one in 2012 focused on his heart condition, the insurance authority again found him ineligible for benefits in 2013. The individual appealed these decisions, but the cantonal court upheld the authority's decision, leading to a further legal challenge at the federal level. The main dispute centers on whether there was a significant deterioration in the claimant's health that would justify a change in the benefits decision.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitsfähigkeit Krankenversicherung verfahrensrechtliche Fragen medizinische Beweismittel Bagatellunfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used for handling the appeal in the simplified procedure because it was manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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IV.2020.47 (2021-09-09) · sg
Claimant Fails to Meet Statutory Work Incapacity Threshold
«…e. Die gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 30. September 2015 (8C_416/2015) abgewiesen (IV-act. 153). C. C.a. Am 16. März 2017 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV- Leistungen…»
IV.2020.47 (2021-09-09) · sg
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«…e. Die gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 30. September 2015 (8C_416/2015) abgewiesen (IV-act. 153). C. C.a. Am 16. März 2017 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV- Leistungen…»
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«…weifel bestehen, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44; Urteil 8C_416/2015 vom 30. September 2015 E. 1.2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung offensichtl…»
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«…weifel bestehen, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44; Urteil 8C_416/2015 vom 30. September 2015 E. 1.2). Wird die vorinstanzliche Beweiswürdigung beanstandet, so ist die Kognition des Bundesge…»
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«…weifel bestehen, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44; Urteil 8C_416/2015 vom 30. September 2015 E. 1.2). 3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daz…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_416/2015 {T 0/2}

Urteil vom 30. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 1. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1969, ist gelernter Automechaniker. Zuletzt arbeitete er seit 1. August 2007 als Produktionsleiter in der Firma B.________ AG. Am 22. Mai 2009 meldete er sich wegen Restfolgen einer Herzoperation (2004), eines doppelten Hirnschlages (2003) und eines Autounfalles mit verbleibenden Rückenbeschwerden (seit 1990) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 7. Juni 2010 des Instituts C.________ verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 8. Juni 2011 einen Rentenanspruch. Am 1. Mai 2012 meldete sich der Versicherte erneut wegen seiner Herzkrankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach weiteren Abklärungen verneinte die IV-Stelle wiederum einen Rentenanspruch (Verfügung vom 22. März 2013).

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. Mai 2015 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die IV-Stelle habe ihm unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache "zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

D. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 13. August 2015 mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- fristgerecht geleistet.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund Letzterer gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254 , veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene ( BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch bei der konkreten Beweiswürdigung.

1.3. Das rechtliche Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt ( BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Dieser Anspruch steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ( BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). In Bezug auf die antizipierte Beweiswürdigung kann einzig Willkür gerügt werden ( BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteile 8C_403/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 1.3 und 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.1 mit Hinweis).

2. Strittig ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle im Verfahren betreffend Wiederanmeldung vom 1. Mai 2012 am 22. März 2013 erneut verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs zu Recht mit angefochtenem Entscheid bestätigt hat.

3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG ).

4.

4.1. Nach eingehender Würdigung der Aktenlage und mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG ), hat das kantonale Gericht zutreffend festgestellt, dass im unbestritten massgebenden Vergleichszeitraum zwischen 8. Juni 2011 (letzte rechtskräftige Verneinung eines Rentenanspruchs) und 22. März 2013 eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend objektivierbarer Erhöhung der gesundheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. In zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.3 hievor) schloss die Vorinstanz unter Berücksichtigung der aktuellsten medizinischen Unterlagen bundesrechtskonform darauf, dass weitere Abklärungen am Ergebnis der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 22. März 2013 nichts zu ändern vermöchten, wonach dem Versicherten die angestammte und jede leidensangepasste Tätigkeit weiterhin zu 100% zumutbar sei.

4.2. Was der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter aus formellen Gründen gegen den Beweiswert des Gutachtens des Instituts C.________vortragen lässt, ist angesichts der klaren Rechtslage offensichtlich unbegründet. Das Gutachten des Instituts C.________ wurde vor Erlass von BGE 137 V 210 erstattet. Bereits mit Urteil 8C_426/2011 vom 29. September 2011 hat das Bundesgericht klargestellt, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive grundsätzlich nicht verlieren (Urteil 8C_426/2011 vom 29. September 2011 E. 6.2). Besondere Einwände, welche mit Blick auf die Rechtsprechung (Urteile 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.2-2.4 und 8C_426/2011 vom 29. September 2011 E. 7 ff.; vgl. auch Urteil 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 3.3 f.) aus formellen Gründen oder unter dem Gesichtspunkt der materiellen Schlüssigkeit ein Abweichen von den auf das Gutachten des Instituts C.________ abgestützten Sachverhaltsfeststellungen erfordern würden, legt der Versicherte nicht dar und sind nicht ersichtlich.

4.3. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist mit Blick auf den vorinstanzlichen Entscheid auszuschliessen, zumal dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung (BGE 136 V I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen) offensichtlich ohne Weiteres möglich war.

4.4. Unbegründet ist im Weiteren der Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin unmittelbar vor Verfügungserlass zu den damals aktuellsten medizinischen Berichten eingeholten RAD-ärztlichen Stellungnahme vom 22. März 2013.

4.4.1. Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht ( BGE 139 I 189 E. 3.2 ; 138 I 484 E. 2.1 ; 137 I 195 E. 2.3.1 ; 133 I 100 E. 4.3-4.6; je mit Hinweisen; Urteil 4A_215/2014 vom 18. September 2014 E. 2.1).

4.4.2. Der Beschwerdeführer unterliess es, vor kantonalem Gericht - welches den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen konnte - gegen die RAD-ärztliche Beurteilung vom 22. März 2013 irgendwelche Einwände zu erheben, obwohl die IV-Stelle diese Beurteilung in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2013 wortwörtlich vollständig zitiert und die Vorinstanz dem Versicherten hiezu im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels ausdrücklich das Replikrecht eingeräumt hatte. In seiner Replik vom 2. September 2013 nahm er jedoch mit keinem Wort Bezug auf die RAD-ärztliche Stellungnahme vom 22. März 2013. Zudem verzichtete er bei dieser Gelegenheit auf die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

4.4.3. Damit erübrigt sich, auf die erstmals vor Bundesgericht vorgetragenen Rügen weiter einzugehen. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlichen Verletzung von Art. 6 EMRK nicht durch seinen Verzicht auf das Vorbringen der entsprechenden Rüge in seiner Replik vom 2. September 2013 verwirkt hat (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 4A_66/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4.2 i.f. mit weiteren Hinweisen). Wohl hat es die Beschwerdegegnerin versäumt, die RAD-ärztliche Stellungnahme dem Versicherten vor Verfügungserlass zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zuzustellen. Doch kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären ( BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 3.1).

4.4.4. Der Beschwerdeführer konnte im kantonalen Verfahren seine Einwände gegen die Verfügung vom 22. März 2013, insbesondere die ihr zugrunde liegende RAD-ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, in ausreichendem Mass vorbringen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Heilung der Gehörsverletzung sprechen könnten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f. ; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; Urteil 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.3 i.f. mit Hinweis).

4.5. Inwiefern die Vorinstanz im Übrigen mit angefochtenem Entscheid ihrerseits ebenfalls den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Die RAD-ärztliche Beurteilung vom 22. März 2013, auf welche das kantonale Gericht unter anderem abgestellt hat, berücksichtigte die vom Versicherten vor Bundesgericht wiederholt geltend gemachten neueren Arztberichte.

5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

6. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Abteilung III und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Hochuli