Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Substantiation Requirements in Welfare Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint made against a decision by the Cantonal Administrative Court concerning social welfare. The appellant, represented by her mother, contested the prior ruling, arguing violations of constitutional rights, including claims related to legal hearing and equality principles. However, the higher court noted that the appellant failed to adequately engage with the reasons provided by the lower court or to specify how her rights were violated, leading to the dismissal of the complaint as invalid and not permissible under relevant legal standards. Consequently, the court decided not to impose any costs for the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 273 Abs. 1 BStP, Art. 90 Abs. 1 OG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Substantiation Requirements in Welfare Matter: The appellant, represented by her mother, contested the prior ruling, arguing violations of constitutional rights, including claims related to legal hearing and equality principles. However, the higher court noted that the appellant failed to adequately engage with the reasons provided by the lower court or to specify how her rights were violated, leading to the dismissal of the complaint as invalid and not permissible under relevant legal standards. Consequently, the court decided not to impose any costs for the proceedings.
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KI-generiertThe appeal was dismissed (not entered into consideration) due to non-compliance with formal requirements.
Used to rule that no court costs shall be levied in this specific case outcome.
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_416/2008
Urteil vom 2. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
D.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch ihre Mutter E.________,
gegen
1. Politische Gemeinde T.________,
2. Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Mai 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f., 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem sie jedenfalls nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen und kantonalen Vorschriften und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, woran auch die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise unter anderem auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des "Gleichheitsprinzips" sowie der "Menschenrechte" nichts ändern,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die Frage, ob verschiedene in der Beschwerde enthaltene Ausführungen ungebührlichen Inhaltes sind, nicht weiter eingegangen zu werden braucht ( Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ),
dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz